Rolle und gesetzlichen Prüfrahmen zuerst abgrenzen
Ordnen Sie zuerst Beteiligte, Verfahrensstand und wirtschaftliches Ziel. Forderung, Eigentum, Organpflicht und Erwerb folgen unterschiedlichen Prüfpfaden.
Antragspflicht, Krisendokumentation und Gesellschafterdarlehen voneinander abgrenzen.
Der Entscheidungsbaum strukturiert Ihre Rolle und Dokumente. Er berechnet keine Frist und trifft keine Rechtsentscheidung.
Ordnen Sie zuerst Beteiligte, Verfahrensstand und wirtschaftliches Ziel. Forderung, Eigentum, Organpflicht und Erwerb folgen unterschiedlichen Prüfpfaden.
Mit geordneten Unterlagen kann die konkrete Rechtsfrage gegen die aktuelle Verfahrenslage und die einschlägigen Normen geprüft werden.
Sichern Sie Vertrag, Zahlungsbelege, gerichtliche Kundmachung und Kommunikation, bevor Sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Entscheidung treffen.
Geschäftsführung und Gesellschafter haben in der Krise unterschiedliche Rollen. § 69 IO betrifft die Antragspflicht, während das EKEG Gesellschafterkredite in der Krise und eine mögliche Rückzahlungssperre regelt.
Die rechtliche Einordnung verlangt aktuelle Liquiditätsdaten, Beschlüsse, Kommunikationswege und Verträge. Das Portal richtet sich an Unternehmen und Organmitglieder, nicht an private Schuldenregulierung.
Liquiditätsstatus, fällige Verbindlichkeiten, verfügbare Mittel und Finanzierungszusagen müssen zeitlich nachvollziehbar sein. § 69 IO nennt für die Antragspflicht grundsätzlich spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, doch der Beginn und ein schuldhaftes Zögern sind Tatsachenfragen.
Der gesetzliche Rahmen ist kein Aufschubautomatismus. Unternehmensleitung, Steuerberatung und Rechtsberatung müssen mit denselben aktuellen Zahlen arbeiten.
Protokollieren Sie Geschäftsführungsbeschlüsse, Ressortverteilung, Informationsstand und die Grundlage wesentlicher Zahlungen. Dokumentation ersetzt keine richtige Entscheidung, macht den damaligen Prüfprozess aber nachvollziehbar.
Zahlungen an verbundene Personen, einzelne Gläubiger oder Gesellschafter verlangen besondere Aufmerksamkeit.
Nach § 1 EKEG kann ein Kredit eines Gesellschafters an die Gesellschaft in der Krise eigenkapitalersetzend sein. § 3 EKEG enthält wichtige Abgrenzungen, unter anderem für bestimmte kurzfristige Kredite.
§ 14 EKEG regelt eine Rückzahlungssperre und mögliche Rückerstattung. Vertrag, Zeitpunkt, Gesellschafterstellung, Krise und Zahlungsfluss müssen vollständig geprüft werden.
Die ReO kann eine Restrukturierung zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit ermöglichen. Ob ihre Voraussetzungen vorliegen, darf nicht aus einem Fragebogen abgeleitet werden.
Ein Sanierungsvorhaben, ein ReO Verfahren und die Pflicht nach § 69 IO sind getrennte Prüfungen, die zeitlich aufeinander abgestimmt werden müssen.
Allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht, Stand Juli 2026. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall und der aktuellen Verfahrenslage ab.
Forderungsgrund, Belege, Tabellenstand und wirtschaftliche Folgeentscheidungen geordnet prüfen.
Eigene Ware oder Maschinen in der Masse anhand von Vertrag, Kennzeichnung und Zahlungsfluss zuordnen.
Zahlungen und Sicherheiten aus der Krise chronologisch dokumentieren und rechtlich einordnen.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
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