Insolvenz
Schwerpunkt

Geschäftsführung und Gesellschafter

Antragspflicht, Krisendokumentation und Gesellschafterdarlehen voneinander abgrenzen.

Prüfpfad

Welche Unterlagen sollten Sie zuerst ordnen?

Der Entscheidungsbaum strukturiert Ihre Rolle und Dokumente. Er berechnet keine Frist und trifft keine Rechtsentscheidung.

01 Frage 1

Welche Rolle beschreibt Ihre Situation am besten?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Rolle und gesetzlichen Prüfrahmen zuerst abgrenzen

Ordnen Sie zuerst Beteiligte, Verfahrensstand und wirtschaftliches Ziel. Forderung, Eigentum, Organpflicht und Erwerb folgen unterschiedlichen Prüfpfaden.

02

Unterlagen können gezielt rechtlich geprüft werden

Mit geordneten Unterlagen kann die konkrete Rechtsfrage gegen die aktuelle Verfahrenslage und die einschlägigen Normen geprüft werden.

03

Dokumentationslücken zuerst schließen

Sichern Sie Vertrag, Zahlungsbelege, gerichtliche Kundmachung und Kommunikation, bevor Sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Entscheidung treffen.

Geschäftsführung und Gesellschafter haben in der Krise unterschiedliche Rollen. § 69 IO betrifft die Antragspflicht, während das EKEG Gesellschafterkredite in der Krise und eine mögliche Rückzahlungssperre regelt.

Die rechtliche Einordnung verlangt aktuelle Liquiditätsdaten, Beschlüsse, Kommunikationswege und Verträge. Das Portal richtet sich an Unternehmen und Organmitglieder, nicht an private Schuldenregulierung.

Krisenzeitpunkt sachlich dokumentieren

Liquiditätsstatus, fällige Verbindlichkeiten, verfügbare Mittel und Finanzierungszusagen müssen zeitlich nachvollziehbar sein. § 69 IO nennt für die Antragspflicht grundsätzlich spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, doch der Beginn und ein schuldhaftes Zögern sind Tatsachenfragen.

Der gesetzliche Rahmen ist kein Aufschubautomatismus. Unternehmensleitung, Steuerberatung und Rechtsberatung müssen mit denselben aktuellen Zahlen arbeiten.

Entscheidungen und Zuständigkeiten festhalten

Protokollieren Sie Geschäftsführungsbeschlüsse, Ressortverteilung, Informationsstand und die Grundlage wesentlicher Zahlungen. Dokumentation ersetzt keine richtige Entscheidung, macht den damaligen Prüfprozess aber nachvollziehbar.

Zahlungen an verbundene Personen, einzelne Gläubiger oder Gesellschafter verlangen besondere Aufmerksamkeit.

Gesellschafterkredite nach dem EKEG prüfen

Nach § 1 EKEG kann ein Kredit eines Gesellschafters an die Gesellschaft in der Krise eigenkapitalersetzend sein. § 3 EKEG enthält wichtige Abgrenzungen, unter anderem für bestimmte kurzfristige Kredite.

§ 14 EKEG regelt eine Rückzahlungssperre und mögliche Rückerstattung. Vertrag, Zeitpunkt, Gesellschafterstellung, Krise und Zahlungsfluss müssen vollständig geprüft werden.

Restrukturierung und Insolvenzantrag trennen

Die ReO kann eine Restrukturierung zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit ermöglichen. Ob ihre Voraussetzungen vorliegen, darf nicht aus einem Fragebogen abgeleitet werden.

Ein Sanierungsvorhaben, ein ReO Verfahren und die Pflicht nach § 69 IO sind getrennte Prüfungen, die zeitlich aufeinander abgestimmt werden müssen.

Allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht, Stand Juli 2026. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall und der aktuellen Verfahrenslage ab.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Gibt es immer 60 Tage Zeit für den Insolvenzantrag? +
Nein. § 69 IO setzt schuldhaftes Zögern voraus und nennt einen äußersten Rahmen. Wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und welche Schritte zulässig sind, muss konkret geprüft werden.
Ist jedes Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend? +
Nein. Das EKEG verlangt insbesondere einen Kredit in der Krise und enthält Abgrenzungen. Die konkrete Finanzierung muss geprüft werden.
Ersetzt ein Sanierungsplan die Krisendokumentation? +
Nein. Liquidität, Beschlüsse, Gläubigergruppen und Maßnahmen müssen laufend nachvollziehbar bleiben.

Sie brauchen eine klare rechtliche Einordnung?

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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg