Schließungsbeschluss liegt vor
Das Gericht darf die Schließung nur anordnen oder bewilligen, wenn eine Erhöhung des Ausfalls anders nicht vermeidbar ist.
§ 115 IO setzt für die Schließung eines Unternehmens eine konkrete gerichtliche Prüfung der Auswirkungen auf die Insolvenzgläubiger voraus.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Die Schließung eines insolventen Unternehmens ist keine reine Organisationsentscheidung. § 115 IO verlangt eine gerichtliche Prüfung, ob eine andere Lösung den Ausfall der Insolvenzgläubiger vermeiden kann.
Wird glaubhaft gemacht, dass binnen vierzehn Tagen Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils geschaffen werden, ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
Für die Vorbereitung zählen daher Betriebsdaten, Fortführungsperspektive, Angebote und konkrete Auswirkungen auf die Masse.
Die Schließung eines insolventen Unternehmens ist keine reine Organisationsentscheidung. § 115 IO verlangt eine gerichtliche Prüfung, ob eine andere Lösung den Ausfall der Insolvenzgläubiger vermeiden kann.
| Rechtsfrage | Nachweis | Kontrollpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Schließung und Fortführung unterscheiden | Das Gericht darf die Schließung nur anordnen oder bewilligen, wenn eine Erhöhung des Ausfalls anders nicht vermeidbar ist. | Die Schließung eines insolventen Unternehmens ist keine reine Organisationsentscheidung. § 115 IO verlangt eine gerichtliche Prüfung, ob eine andere Lösung den Ausfall der Insolvenzgläubiger vermeiden kann. | Schließungsbeschluss liegt vor |
| Gerichtliche Entscheidungsgrundlage dokumentieren | Ordnen Sie Umsatz, Aufträge, Kosten, Personal, Verwertung und Fortführungsperspektive in einer prüfbaren Darstellung. | Wird glaubhaft gemacht, dass binnen vierzehn Tagen Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils geschaffen werden, ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen. | Fortführungsvorteil wird belegt |
| Vierzehntägige Aussetzung richtig einordnen | Die in § 115 IO genannte Aussetzung bis zum Ablauf von vierzehn Tagen ist kein allgemeiner Sanierungszeitraum. Sie knüpft an glaubhaft gemachte Abwendungsvoraussetzungen an. | Für die Vorbereitung zählen daher Betriebsdaten, Fortführungsperspektive, Angebote und konkrete Auswirkungen auf die Masse. | Betriebsdaten fehlen |
| Auswirkungen auf die Masse belegen | Sichern Sie Beschluss, Angebote, Planrechnung und die Belege für den behaupteten Vorteil der Fortführung. | Die Schließung eines insolventen Unternehmens ist keine reine Organisationsentscheidung. § 115 IO verlangt eine gerichtliche Prüfung, ob eine andere Lösung den Ausfall der Insolvenzgläubiger vermeiden kann. | Schließungsbeschluss liegt vor |
Wird glaubhaft gemacht, dass binnen vierzehn Tagen Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils geschaffen werden, ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Das Gericht darf die Schließung nur anordnen oder bewilligen, wenn eine Erhöhung des Ausfalls anders nicht vermeidbar ist.
Ordnen Sie Umsatz, Aufträge, Kosten, Personal, Verwertung und Fortführungsperspektive in einer prüfbaren Darstellung.
Die in § 115 IO genannte Aussetzung bis zum Ablauf von vierzehn Tagen ist kein allgemeiner Sanierungszeitraum. Sie knüpft an glaubhaft gemachte Abwendungsvoraussetzungen an.
Das Gericht darf die Schließung nur anordnen oder bewilligen, wenn eine Erhöhung des Ausfalls anders nicht vermeidbar ist.
Wird glaubhaft gemacht, dass binnen vierzehn Tagen Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils geschaffen werden, ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
Ordnen Sie Umsatz, Aufträge, Kosten, Personal, Verwertung und Fortführungsperspektive in einer prüfbaren Darstellung.
Für die Vorbereitung zählen daher Betriebsdaten, Fortführungsperspektive, Angebote und konkrete Auswirkungen auf die Masse.
Die in § 115 IO genannte Aussetzung bis zum Ablauf von vierzehn Tagen ist kein allgemeiner Sanierungszeitraum. Sie knüpft an glaubhaft gemachte Abwendungsvoraussetzungen an.
Die Schließung eines insolventen Unternehmens ist keine reine Organisationsentscheidung. § 115 IO verlangt eine gerichtliche Prüfung, ob eine andere Lösung den Ausfall der Insolvenzgläubiger vermeiden kann.
Sichern Sie Beschluss, Angebote, Planrechnung und die Belege für den behaupteten Vorteil der Fortführung.
Wird glaubhaft gemacht, dass binnen vierzehn Tagen Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils geschaffen werden, ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
Wenn feststeht, dass eine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger anders nicht vermeidbar ist.
Bei glaubhaft gemachten Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils wird die Beschlussfassung bis zum Ablauf ausgesetzt.
Nein. Erforderlich ist eine belegte Perspektive mit konkreten Auswirkungen auf die Insolvenzmasse.
Er ersetzt keine Prüfung der Verfahrensakte und keinen individuellen Rechtsrat.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
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