§ 66 Abs 1 IO macht die Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnungsvoraussetzung. Nach Abs 2 ist sie insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Es ist nicht erforderlich, dass Gläubiger bereits andrängen. Die Bezahlung einzelner Gläubiger belegt für sich allein auch keine Zahlungsfähigkeit.
Für den Gläubigerantrag genügt daher weder der Satz, der Schuldner zahle nicht, noch eine Sammlung unbestätigter Marktgerüchte. Benötigt werden konkrete Tatsachen mit Datum und Quelle. Dazu können eigene erfolglose Zahlungsaufforderungen, dokumentierte Rücklastschriften, Ergebnisse von Vollstreckungsmaßnahmen oder eindeutige Erklärungen zur fehlenden Zahlungsfähigkeit gehören. Ihre rechtliche Aussagekraft hängt vom Gesamtbild ab.
Trennen Sie Zahlungsstockung, Forderungsstreit und Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner kann eine einzelne Rechnung wegen behaupteter Mängel bestreiten, obwohl er andere fällige Verbindlichkeiten bezahlt. Ebenso kann eine Einzelzahlung nach Antragstellung eine breitere Zahlungskrise nicht automatisch beseitigen.