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Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren: Aufgaben und Beschlüsse prüfen

Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren: Bestellung, Pflichten, Abstimmung, Interessenkonflikte und Genehmigungen richtig prüfen.

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Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

27. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Der Gläubigerausschuss begleitet den Insolvenzverwalter bei wichtigen Entscheidungen. Seine Mitglieder vertreten dabei nicht nur die eigene Forderungsposition. Sie müssen den Insolvenzverwalter überwachen und unterstützen sowie das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger beachten.

§ 88 IO regelt Bestellung und Zusammensetzung. § 89 IO bestimmt Pflichten, Abstimmung und Verantwortlichkeit. Bei bestimmten Verwertungen verlangt § 117 IO zusätzlich die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts.

Für bestellte Mitglieder, Gläubiger und Kaufinteressenten ist deshalb zu klären, welche Rolle der Ausschuss im konkreten Verfahren hat, welche Unterlagen eine Entscheidung tragen und wann Interessenkonflikte offenzulegen sind. Der Beitrag ergänzt den Schwerpunkt für Gläubiger im Insolvenzverfahren um diesen Entscheidungsweg.

Rolle und Entscheidung ordnen

Welche Aufgabe hat der Gläubigerausschuss im Verfahren?

Bestellung, laufende Überwachung und Zustimmung zu einem konkreten Geschäft sind verschiedene Verfahrensschritte. Jede Aufgabe braucht ihre eigenen Unterlagen.

Prüffelder für Mitglieder und Verfahrensbeteiligte
Prüffeld Gesetzlicher Ausgangspunkt Benötigte Unterlagen Kernfrage
Bestellung § 88 IO sieht je nach Unternehmen und geplantem Verkauf einen Ausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern vor. Bestellungsbeschluss, öffentliche Bekanntmachung, Mitgliederliste und Vertretungsvollmachten. Ist der Ausschuss wirksam bestellt und aktuell besetzt?
Überwachung § 89 Abs 1 IO verpflichtet den Ausschuss zur Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters. Berichte, Finanzdaten, Verwertungskonzept, Sitzungsunterlagen und offene Fragen. Reicht die Entscheidungsgrundlage für eine sachliche Kontrolle?
Beschlussfassung Abstimmung § 89 Abs 3 IO verlangt die Mehrheit aller Mitglieder. In eigener Sache darf niemand mitstimmen. Einladung, Tagesordnung, Beschlussantrag, Stimmen und dokumentierte Enthaltungen. Sind Mehrheit und Interessenkonflikte nachvollziehbar?
Gerichtliche Kontrolle § 95 IO unterstellt Ausschussbeschlüsse einer Kontrolle durch das Insolvenzgericht. Beschluss, Begründung, Gegenstimmen, Minderheitsbericht und gerichtliche Verfügung. Entspricht die Entscheidung dem gemeinsamen Gläubigerinteresse?
Verwertung §§ 116 und 117 IO unterscheiden mitteilungspflichtige von genehmigungspflichtigen Geschäften. Verkaufsgegenstand, Bewertung, Angebote, Bekanntmachung, Stellungnahme und Genehmigungen. Welche Mitteilung oder Zustimmung ist vor Vollzug erforderlich?

Die Übersicht bildet den gesetzlichen Entscheidungsweg ab. Gerichtliche Beschlüsse und die Umstände des konkreten Verfahrens bleiben maßgeblich.

Nächsten Schritt bestimmen

Welche Prüfung steht vor dem Ausschussbeschluss an?

Der Check ordnet Rolle, Beschlussgegenstand und mögliche Konflikte. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Geschäfts oder gerichtlichen Beschlusses.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Ist im konkreten Insolvenzverfahren ein Gläubigerausschuss bestellt und öffentlich bekannt gemacht?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts prüfen

Solange kein Gläubigerausschuss bestellt ist, nimmt das Insolvenzgericht nach § 90 IO dessen Obliegenheiten wahr. Klären Sie den aktuellen Verfahrensstand und den erforderlichen gerichtlichen Entscheidungsweg, bevor das Geschäft vollzogen wird.

02

Bestellung und Besetzung zuerst belegen

Die Beiordnung und die Namen der Mitglieder werden nach § 88 IO öffentlich bekannt gemacht. Verwenden Sie keine frühere Mitgliederliste ohne Abgleich mit den aktuellen Bekanntmachungen und gerichtlichen Beschlüssen.

03

Eigenes Interesse offenlegen und nicht mitstimmen

Nach § 89 Abs 3 IO darf niemand in eigener Sache mitstimmen. Legen Sie den möglichen Konflikt vor der Abstimmung offen und dokumentieren Sie die Nichtteilnahme an der Beschlussfassung.

04

Genehmigungskette nach § 117 IO vorbereiten

Die in § 117 IO genannten Veräußerungen und Verpachtungen brauchen die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts. Prüfen Sie zusätzlich die öffentliche Bekanntmachung und den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum vor der Genehmigung.

05

Mitteilung, Äußerung und Zustimmung unterscheiden

Nicht jedes wichtige Geschäft folgt § 117 IO. § 116 IO nennt Geschäfte, die dem Gericht zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses vorab mitzuteilen sind. Ordnen Sie Tatbestand, Wert und geplanten Vollzugszeitpunkt getrennt ein.

06

Geschäft vor jeder Beschlussfassung präzisieren

Ein Ausschussbeschluss braucht einen bestimmbaren Gegenstand. Beschreiben Sie Vermögenswert, Vertragsparteien, Gegenleistung, Bedingungen, Alternativen und Auswirkungen auf die Masse, bevor eine Zustimmung eingeholt wird.

Bestellung und Zusammensetzung anhand des Beschlusses prüfen

§ 88 Abs 1 IO sieht einen Ausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern vor. Eines davon ist für die Belange der Arbeitnehmer vorgesehen. Das Gericht ordnet den Ausschuss bei, wenn Eigenart oder besonderer Umfang des Unternehmens dies geboten erscheinen lassen. Bei einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach § 117 Abs 1 Z 1 oder 2 IO ist ein Ausschuss stets beizuordnen.

Die Bestellung folgt nicht automatisch aus der Größe einer Forderung. Das Gericht kann auch Personen bestellen, die selbst keine Gläubiger sind. Vorschläge von Gläubigern und Arbeitnehmervertretungen können berücksichtigt werden. Maßgeblich bleiben der gerichtliche Beschluss und die öffentliche Bekanntmachung.

Ein Mitglied kann die Tätigkeit ablehnen. Es kann aus wichtigem Grund enthoben werden, besonders wenn Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Für jede Sitzung sind daher aktuelle Bestellung, Vertretung und mögliche Änderungen der Besetzung zu prüfen.

Überwachung und Unterstützung als gemeinsame Pflicht verstehen

§ 89 Abs 1 IO verpflichtet den Gläubigerausschuss, den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Dazu gehört auch die wiederkehrende Prüfung der Kasse durch wenigstens zwei Mitglieder sowie jede vom Insolvenzgericht angeordnete Prüfung.

Die Aufgabe verlangt keine operative Übernahme der Insolvenzverwaltung. Der Ausschuss braucht jedoch genügend Informationen für eine eigenständige Beurteilung. Berichte ohne nachvollziehbare Zahlen, unklare Bewertungen oder nicht vergleichbare Angebote sollten vor einem Beschluss ergänzt werden.

Die allgemeine Rolle des Insolvenzverwalters erklärt der Beitrag zur Insolvenzverwaltung in Österreich. Der Ausschuss ersetzt den Insolvenzverwalter nicht. Er kontrolliert und unterstützt ihn im gesetzlichen Rahmen.

Mehrheit, Eigeninteresse und Minderheitsbericht dokumentieren

Der Gläubigerausschuss wird nach § 89 Abs 3 IO vom Insolvenzgericht oder vom Insolvenzverwalter schriftlich einberufen. Die Abstimmung kann auch schriftlich stattfinden. Für einen Beschluss sind so viele Stimmen erforderlich, wie der Mehrheit aller Mitglieder entsprechen. Eine bloße Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt daher nicht in jedem Fall.

In eigener Sache darf niemand mitstimmen. Ein eigenes Erwerbsinteresse, eine besondere Vertragsbeziehung oder ein sonstiger unmittelbarer Vorteil sollte vor der Beratung offengelegt werden. Protokoll und Beschluss müssen erkennen lassen, wer teilgenommen hat, wer nicht mitstimmte und wie die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

Ein Mitglied, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann nach § 89 Abs 4 IO einen Minderheitsbericht verfassen und dem Gericht vorlegen. Der Bericht sollte Tatsachen, fehlende Unterlagen und die abweichende Bewertung konkret benennen.

Mitteilungspflicht und Genehmigungskette richtig trennen

§ 116 IO nennt bestimmte Geschäfte, die der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitteilen muss. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vergleiche, bestimmte Anerkenntnisse, Anfechtungsklagen und Entscheidungen über beidseitig nicht vollständig erfüllte Verträge. Die Mitteilungspflicht entfällt nach Abs 2, wenn der Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.

§ 117 IO geht bei den dort genannten Veräußerungen und Verpachtungen weiter. Diese Geschäfte bedürfen unabhängig vom Wert der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts. Die beabsichtigte Transaktion ist öffentlich bekannt zu machen. Die Norm regelt auch Mindestzeiträume vor der Genehmigung.

Kaufinteressenten finden den transaktionsbezogenen Prüfpfad im Schwerpunkt zum Unternehmenskauf aus Insolvenz. Ein wirtschaftlich attraktives Angebot ersetzt weder Ausschussbeschluss noch Gerichtsgenehmigung.

Gerichtliche Kontrolle und persönliche Verantwortung einplanen

§ 95 IO verlangt, dass der Insolvenzverwalter Ausschussbeschlüsse unverzüglich dem Insolvenzgericht mitteilt. Das Gericht hat einen Beschluss aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen. In dringenden Fällen kann es zur Abwehr eines offenbaren Nachteils eine andere Verfügung treffen.

Mitglieder sind nicht bloß Boten einzelner Gläubiger. § 89 Abs 2 IO enthält Beschränkungen für den Erwerb von Massegegenständen und ordnet Verantwortlichkeit für Vermögensnachteile aus pflichtwidrigem Verhalten an. Ein Ausschussmandat sollte deshalb nur mit klarer Aktenführung und dokumentierter Prüfung ausgeübt werden.

Benötigen Sie eine Einordnung zu Bestellung, Konflikt oder Beschlussgegenstand, können Sie die Unterlagen über die Kontaktseite der Kanzlei geordnet übermitteln. Eine rechtliche Prüfung muss vor einem fristgebundenen oder genehmigungspflichtigen Schritt erfolgen.

Eigene Forderungsinteressen reichen nicht als Maßstab: Ein Ausschussmitglied muss Unterlagen, Mehrheit und mögliche Interessenkonflikte sorgfältig prüfen. Bei genehmigungspflichtigen Geschäften darf der Vollzug weder den Ausschussbeschluss noch die gerichtliche Genehmigung vorwegnehmen.
FAQ

Häufige Fragen zum Gläubigerausschuss

Muss es in jedem Insolvenzverfahren einen Gläubigerausschuss geben? +

Nein. § 88 IO knüpft die Beiordnung grundsätzlich an Eigenart oder besonderen Umfang des Unternehmens. Bei einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach § 117 Abs 1 Z 1 oder 2 IO muss das Gericht jedoch stets einen Gläubigerausschuss beiordnen.

Darf ein Mitglied bei einem eigenen Interesse mitstimmen? +

Nein. § 89 Abs 3 IO bestimmt, dass niemand in eigener Sache mitstimmen darf. Der mögliche Konflikt und die Nichtteilnahme an der Abstimmung sollten im Protokoll nachvollziehbar festgehalten werden.

Reicht der Beschluss des Gläubigerausschusses für einen Unternehmensverkauf? +

Nicht in den Fällen des § 117 IO. Die dort genannten Veräußerungen und Verpachtungen benötigen sowohl die Genehmigung des Gläubigerausschusses als auch jene des Insolvenzgerichts. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Bekanntmachungsregeln.

Wer nimmt die Aufgaben wahr, wenn kein Ausschuss bestellt ist? +

Nach § 90 IO nimmt das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuss zugewiesenen Obliegenheiten wahr, solange kein Ausschuss bestellt ist. Wenn eine Zustimmung vorgeschrieben ist, kann das Gericht einen Beschluss der Gläubigerversammlung einholen.

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