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Insolvenzverwalter bestellt: Welche Unterlagen und Auskünfte jetzt geordnet werden sollten

Rechtliche Einordnung von Verfahrensstand, Originalunterlagen und offenen Fragen im österreichischen Insolvenzrecht für Gläubiger und Vertragspartner.

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Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

4. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Mit der Eröffnung bestellt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Insolvenzverwalter. Jetzt müssen Wirtschaftslage, Masse, Geschäftsführung und offene Fragen nachvollziehbar geordnet werden.

§ 81a IO verlangt die unverzügliche Prüfung der wirtschaftlichen Lage und der bisherigen Geschäftsführung. Nach § 99 IO muss der Schuldner die erforderlichen Aufklärungen erteilen.

Dieser Beitrag betrifft die erste Aktenordnung nach der Bestellung: nicht die spätere Forderungsprüfung oder Verwertung einzelner Sachen.

Erste Aktenordnung

Welche Unterlagen beantworten die ersten Verfahrensfragen?

Wirtschaftslage, Masse, Geschäftsführung und Drittinteressen brauchen getrennte Belege.

Dokumentengruppen nach der Bestellung
Prüffeld Unterlagen Kernfrage
Eröffnungsdaten Beschluss, Aktenzeichen, Ansprechpartner Ist der Verfahrensstand belegt?
Rechte und Pflichten Verträge, Forderungen, Sicherheiten Welche Rechtsposition ist betroffen?
Belege Buchhaltung, Schreiben, Zahlungsnachweise Welche Tatsache ist nachweisbar?

Die konkrete Aktenliste hängt von Rechtsform, Geschäft und Verfahrensstand ab.

Dokumente priorisieren

Welcher Informationsstrang ist noch offen?

Der Check ordnet die nächste Dokumentengruppe, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Sind Eröffnungsbeschluss, Aktenzeichen und Ansprechpartner des Verfahrens vollständig erfasst?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Verfahrensdaten zuerst sichern

Sichern Sie Eröffnungsbeschluss, Aktenzeichen, Verwalter und gerichtliche Bekanntmachungen.

02

Masse gegenstandsbezogen erfassen

Ordnen Sie Eigentum, Besitz, Standort, Sicherheiten und Rechte Dritter je Gegenstand.

03

Auskunft und Geschäftsführung dokumentieren

Führen Sie Buchhaltung, Verträge, Beschlüsse und offene Fragen nach Zuständigkeit.

04

Geordnete Akte fortführen

Dokumentieren Sie Datenstand, neue Eingänge und offene Prüfaufträge fortlaufend.

Bestellung und Informationsaufnahme trennen

Nach § 80 IO bestellt das Gericht bei Eröffnung von Amts wegen einen Insolvenzverwalter. Die Bestellung entscheidet noch nicht, wie jede einzelne Sache, Forderung oder Haftung behandelt wird.

§ 81a IO nennt wirtschaftliche Lage, bisherige Geschäftsführung, Ursachen des Vermögensverfalls und Haftungserklärungen als erste Ermittlungsfelder. Diese Tatsachen gehören in eine prüfbare Akte.

Masse nicht aus Summenlisten ableiten

Die Masseprüfung braucht Gegenstände, Rechte und Forderungen mit Eigentumsgrund, Standort, Sicherheiten und Verwertungsinformation. Eine Bilanzposition beantwortet nicht automatisch, wem ein Gegenstand gehört.

Auch die Sicherstellung von Ansprüchen verlangt konkrete Belege. Bei Eigentumsvorbehalt oder Aussonderung sind Sache, Rechtsgrund und Besitzlage getrennt zu dokumentieren.

Auskunft der Geschäftsführung nachvollziehbar machen

§ 99 IO verpflichtet den Schuldner zu den für die Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen. Fragen, Antworten, Belege und offene Punkte sollten getrennt geführt werden.

Dazu gehören Buchhaltung, Verträge, Konten, Organbeschlüsse und krisenrelevante Kommunikation. Die Sammlung macht den damaligen Wissensstand prüfbar, legt aber nicht automatisch Haftung fest.

Gläubigerinteressen geordnet übermitteln

Gläubiger sollten Forderungsgrund, Rang, Sicherheiten, Nachweise und die konkrete offene Frage kompakt zusammenfassen. Einzelne Wünsche ersetzen keine geordnete Verfahrenskommunikation.

Der Insolvenzverwalter hat nach § 81 IO die gemeinsamen Interessen der Beteiligten zu wahren und über seine Verwaltung Rechnung zu legen.

Keine pauschale Auskunft statt konkreter Akte: Verknüpfen Sie jede Aussage mit einem Dokument, Datum und Gegenstand.
FAQ

Häufige Fragen zur Bestellung des Insolvenzverwalters

Wer bestellt den Insolvenzverwalter? +

Das Insolvenzgericht bestellt ihn bei Eröffnung von Amts wegen nach § 80 IO.

Welche Auskünfte muss der Schuldner geben? +

Nach § 99 IO die für die Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen; die konkrete Liste hängt vom Verfahren ab.

Gehören alle Sachen am Standort automatisch zur Masse? +

Nein. Eigentum, Besitz und Rechte Dritter sind für die konkrete Sache zu prüfen.

Was sollte ein Gläubiger zuerst ordnen? +

Forderungsgrund, Rang, Sicherheiten, Nachweise, Verfahrensdaten und die offene Frage.

Themen
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