Zahlenbasis zuerst vervollständigen
Ohne aktuelle Liquidität, 90 Tage Planung, Gläubigerstruktur und Sicherheiten ist ein belastbarer Vergleich der Wege nicht möglich. Sichern Sie zuerst die Unterlagen und dokumentieren Sie offene Annahmen.
Außergerichtliche Sanierung, ReO oder Sanierungsverfahren: klare Grenzen und die nötigen Unterlagen vor der Verfahrenswahl.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Restrukturierung vor Insolvenz ist kein einzelnes Verfahren. Eine außergerichtliche Sanierung, ein Restrukturierungsverfahren nach der ReO und ein Sanierungsverfahren nach der IO unterscheiden sich bei Zugang, Wirkung und gerichtlicher Einbindung.
Die Verfahrenswahl beginnt deshalb nicht mit einem Etikett, sondern mit belastbaren Zahlen und Unterlagen. Entscheidend sind insbesondere der aktuelle Liquiditätsstatus, eine kurzfristige Finanzplanung, die Gläubigerstruktur, Sicherheiten und ein nachvollziehbares Sanierungskonzept.
Dieser Überblick hilft bei der Vorbereitung. Ob wahrscheinliche Insolvenz, drohende Zahlungsunfähigkeit oder bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss für das konkrete Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich geprüft werden.
Die Wege verfolgen ein Sanierungsziel, greifen aber rechtlich an unterschiedlichen Punkten an.
| Prüfpunkt | Außergerichtliche Sanierung | ReO | Sanierungsverfahren nach IO |
|---|---|---|---|
| Rechtsrahmen | Vertragliche Einigung mit den beteiligten Gläubigern | Gerichtliches Restrukturierungsverfahren nach der ReO | Insolvenzverfahren mit zulässigem Sanierungsplan nach § 167 IO |
| Ausgangspunkt | Ausreichende Verhandlungsbereitschaft der notwendigen Beteiligten | Wahrscheinliche Insolvenz und Ziel, Zahlungsunfähigkeit abzuwenden sowie Bestandfähigkeit zu sichern | Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens samt Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans |
| Klare Grenze | Ohne Zustimmung keine vertragliche Bindung des betreffenden Gläubigers | Nur im gesetzlichen Anwendungsbereich und bei zulässigem, ausreichend belegtem Antrag | Kein bloß präventives ReO Verfahren, sondern ein Verfahren nach der Insolvenzordnung |
| Unterlagenkern | Liquidität, Gläubigerliste, Verträge, Sicherheiten und belastbares Verhandlungsangebot | Restrukturierungsplan oder Konzept, unterfertigter Finanzplan für 90 Tage und erforderliche Jahresabschlüsse | Zulässiger Sanierungsplan sowie die für Eröffnung und Fortführung erforderlichen Angaben und Belege |
Die Tabelle ersetzt keine Prüfung des Insolvenzstatus und der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen.
Der Check strukturiert den nächsten Prüfauftrag. Er entscheidet nicht, welches Verfahren zulässig ist.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Ohne aktuelle Liquidität, 90 Tage Planung, Gläubigerstruktur und Sicherheiten ist ein belastbarer Vergleich der Wege nicht möglich. Sichern Sie zuerst die Unterlagen und dokumentieren Sie offene Annahmen.
Eine außergerichtliche Lösung beruht auf Vereinbarungen. Prüfen Sie, welche Gläubiger zwingend eingebunden werden müssen, welche Zugeständnisse realistisch sind und ob die Finanzierung bis zum Abschluss gesichert ist.
§ 1 ReO knüpft an wahrscheinliche Insolvenz und die Abwendung der Zahlungsunfähigkeit an. § 7 ReO verlangt für den Antrag insbesondere einen Restrukturierungsplan oder ein Konzept, einen unterfertigten Finanzplan für 90 Tage und die erforderlichen Jahresabschlüsse.
Nach § 167 IO wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn der Schuldner die Eröffnung und unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans dessen Annahme beantragt. Das ist von einem präventiven ReO Verfahren zu trennen.
Die Bezeichnungen dürfen die Prüfung des tatsächlichen Insolvenzstatus nicht ersetzen. Liquidität, Fälligkeiten, Exekutionsdaten und Fortführungsannahmen müssen aktuell ausgewertet werden, bevor ein Weg empfohlen wird.
Die außergerichtliche Sanierung ist kein eigenes gerichtliches Gesamtverfahren. Ihr Vorteil kann in einer flexiblen, vertraulichen Verhandlung liegen. Ihre Grenze liegt darin, dass eine Vereinbarung grundsätzlich nur jene bindet, die ihr zustimmen.
Vor Gesprächen sollten Forderungshöhe, Fälligkeit, Sicherheiten, Kündigungsrechte und der erwartete Beitrag jedes Beteiligten feststehen. Eine ausführliche Einordnung bietet der Beitrag Außergerichtliche Sanierung und Restrukturierung nach der ReO.
§ 1 ReO beschreibt das Ziel: Auf Antrag des Schuldners soll das Verfahren eine Restrukturierung ermöglichen, um Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und Bestandfähigkeit sicherzustellen. Die Norm erfasst finanzielle und operative Maßnahmen, verlangt aber eine konkrete Unternehmensperspektive.
§ 7 ReO macht die Vorbereitung greifbar. Beizulegen sind ein Restrukturierungsplan oder Restrukturierungskonzept, eine unterfertigte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage und die erforderlichen Jahresabschlüsse. Fehlen die Grundlagen, ist die Verfahrensidee noch nicht einreichungsreif.
§ 167 IO regelt die Bezeichnung als Sanierungsverfahren. Der Schuldner muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans dessen Annahme beantragen. Das Verfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, ist aber rechtlich nicht mit einem ReO Verfahren gleichzusetzen.
Eigenverwaltung, Planinhalt, Abstimmung und Fortführung verlangen eine eigene Prüfung. Der Beitrag Sanierungsverfahren in Österreich erläutert diese Ebene vertiefend.
Erforderlich sind zumindest aktuelle Kontostände, offene und fällige Verbindlichkeiten, erwartete Einzahlungen, eine integrierte kurzfristige Liquiditätsplanung, Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, eine vollständige Gläubigerliste, Verträge, Sicherheiten sowie laufende Exekutions- oder Gerichtsverfahren.
Hinzu kommen ein Ursachenbild der Krise, konkrete operative Maßnahmen, Finanzierungszusagen und eine nachvollziehbare Fortführungsrechnung. Der Sanierungs-Readiness-Check zeigt, welche Dokumentengruppen bereits geordnet sind und bereitet die individuelle Prüfung von Insolvenzstatus und Verfahrenszulässigkeit vor.
Nein. Die außergerichtliche Sanierung beruht auf Vereinbarungen. Die ReO stellt ein gesetzlich geregeltes gerichtliches Restrukturierungsverfahren mit eigenen Voraussetzungen und Antragsunterlagen bereit.
Ja. § 167 IO knüpft die Bezeichnung an die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einen zulässigen Sanierungsplan. Das unterscheidet es vom präventiven Restrukturierungsverfahren nach der ReO.
Eine aktuelle Liquiditätsdarstellung mit Fälligkeiten und verfügbaren Mitteln ist zentral. Sie muss mit Gläubigerliste, Sicherheiten, Finanzplanung und Sanierungskonzept abgestimmt werden.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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