Bei einer Sicherungszession werden Forderungen zur Sicherung eines anderen Anspruchs abgetreten. Für die erste Prüfung gehören deshalb Sicherungszweck, gesicherte Forderung, Höchstbetrag oder Umfang und die betroffenen Forderungen in eine gemeinsame Akte. Eine allgemeine Klausel über alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen muss mit dem tatsächlichen Vertragsinhalt und der erforderlichen Bestimmbarkeit abgeglichen werden.
Ordnen Sie jeder Forderung zumindest Rechtsgrund, Drittschuldner, Rechnungs- oder Vertragsnummer, Betrag, Entstehungszeitpunkt und Zahlungsstatus zu. Abweichende Forderungslisten, Freigaben und Nachträge können den Umfang verändern. Bei unternehmensbezogenen Abtretungen ist außerdem zu prüfen, ob ein Abtretungsverbot vereinbart wurde und ob eine gesetzliche Sonderregel wie § 354a UGB eingreift.
Die Insolvenzeröffnung ersetzt keinen fehlenden Entstehungs- oder Publizitätsakt. § 11 IO schützt bestehende Absonderungs- und Aussonderungsrechte grundsätzlich vor der Wirkung der Eröffnung. Ob gerade die konkrete Sicherungszession ein Absonderungsrecht an den Forderungseingängen trägt, hängt daher von den Zessionsunterlagen und ihrer Umsetzung ab.