Die Forderung ist festgestellt
§ 93 Abs 1 IO knüpft die Teilnahme an festgestellte Insolvenzforderungen. Prüfen Sie zuerst das Ergebnis der Prüfungstagsatzung.
§ 93 IO knüpft das Stimmrecht an Forderungsstatus und Deckungslagen. Prüfen Sie Feststellung, Bestreitung und voraussichtlichen Ausfall.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
In der Gläubigerversammlung entscheidet nicht jede Forderung automatisch mit. § 93 IO unterscheidet festgestellte, bestrittene und bedingte Forderungen.
Bei Absonderung ist grundsätzlich der voraussichtlich ungedeckte Teil maßgeblich, wenn der Gläubiger dies begehrt.
Die Vorbereitung beginnt mit Forderungsstand, Sicherheit und Ausfall.
In der Gläubigerversammlung entscheidet nicht jede Forderung automatisch mit. § 93 IO unterscheidet festgestellte, bestrittene und bedingte Forderungen.
| Rechtsfrage | Nachweis | Kontrollpunkt | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Feststellung und Stimmrecht verbinden | § 93 Abs 1 IO knüpft die Teilnahme an festgestellte Insolvenzforderungen. Prüfen Sie zuerst das Ergebnis der Prüfungstagsatzung. | In der Gläubigerversammlung entscheidet nicht jede Forderung automatisch mit. § 93 IO unterscheidet festgestellte, bestrittene und bedingte Forderungen. | Die Forderung ist festgestellt |
| Absonderung und ungedeckten Teil prüfen | Bei Absonderung müssen Bewertung, Verwertung und Sicherheiten zusammengeführt werden. | Bei Absonderung ist grundsätzlich der voraussichtlich ungedeckte Teil maßgeblich, wenn der Gläubiger dies begehrt. | Die Forderung ist bestritten oder ungeprüft |
| Bestrittene Forderungen einordnen | § 93 Abs 3 IO nennt noch nicht geprüfte, bestrittene und bedingte Forderungen gesondert. | Die Vorbereitung beginnt mit Forderungsstand, Sicherheit und Ausfall. | Eine Sicherheit deckt einen Teil |
| Abstimmung praktisch vorbereiten | Nehmen Sie Tagesordnung, Forderungsunterlagen und Vollmacht mit und halten Sie das Stimmgewicht je Punkt fest. | In der Gläubigerversammlung entscheidet nicht jede Forderung automatisch mit. § 93 IO unterscheidet festgestellte, bestrittene und bedingte Forderungen. | Die Forderung ist festgestellt |
Bei Absonderung ist grundsätzlich der voraussichtlich ungedeckte Teil maßgeblich, wenn der Gläubiger dies begehrt.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
§ 93 Abs 1 IO knüpft die Teilnahme an festgestellte Insolvenzforderungen. Prüfen Sie zuerst das Ergebnis der Prüfungstagsatzung.
Bei Absonderung müssen Bewertung, Verwertung und Sicherheiten zusammengeführt werden.
§ 93 Abs 3 IO nennt noch nicht geprüfte, bestrittene und bedingte Forderungen gesondert.
§ 93 Abs 1 IO knüpft die Teilnahme an festgestellte Insolvenzforderungen. Prüfen Sie zuerst das Ergebnis der Prüfungstagsatzung.
Bei Absonderung ist grundsätzlich der voraussichtlich ungedeckte Teil maßgeblich, wenn der Gläubiger dies begehrt.
Bei Absonderung müssen Bewertung, Verwertung und Sicherheiten zusammengeführt werden.
Die Vorbereitung beginnt mit Forderungsstand, Sicherheit und Ausfall.
§ 93 Abs 3 IO nennt noch nicht geprüfte, bestrittene und bedingte Forderungen gesondert.
In der Gläubigerversammlung entscheidet nicht jede Forderung automatisch mit. § 93 IO unterscheidet festgestellte, bestrittene und bedingte Forderungen.
Nehmen Sie Tagesordnung, Forderungsunterlagen und Vollmacht mit und halten Sie das Stimmgewicht je Punkt fest.
Bei Absonderung ist grundsätzlich der voraussichtlich ungedeckte Teil maßgeblich, wenn der Gläubiger dies begehrt.
§ 93 Abs 1 IO nennt festgestellte Insolvenzforderungen. Der konkrete Verfahrensstand ist entscheidend.
Bei Absonderung ist grundsätzlich der voraussichtlich ungedeckte Teil maßgeblich, wenn der Gläubiger dies begehrt.
§ 93 Abs 3 IO behandelt diese Forderungen gesondert; Teilnahme und Gewichtung sind im Verfahren zu klären.
Er ersetzt keine Prüfung der Verfahrensakte und keinen individuellen Rechtsrat.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
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