Insolvenzgläubiger
Ein Gläubiger, der seine Forderung nach § 102 IO im Insolvenzverfahren geltend machen muss.
§ 102 IO weist Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen in das Insolvenzverfahren. Das gilt auch dann, wenn über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Im Verfahren sind daher Forderungsgrund, Betrag, Belege und der spätere Tabellenstand getrennt zu prüfen.
Der Insolvenzgläubiger ist vom Vermögen der Insolvenzmasse abzugrenzen: Er ist Anspruchsinhaber, nicht Teil der Masse. Der Insolvenzverwalter ist wiederum das bestellte Verfahrensorgan und nicht der Gläubiger. Der Gläubiger-Schwerpunkt ordnet Forderungsanmeldung, Sicherheiten und Verfahrensstand ein.
Mehr dazu
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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Insolvenzmasse
Das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen, das für Verwaltung, Verwertung und Gläubigerbefriedigung maßgeblich ist.
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Insolvenzverwalter
Das gerichtlich bestellte Verfahrensorgan mit den nach Verfahrensart und Beschluss zugewiesenen Aufgaben.
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Forderungsanmeldung
Der verfahrensrechtliche Schritt, mit dem ein Insolvenzgläubiger seine Forderung im Verfahren geltend macht.
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