Insolvenz

Insolvenzgläubiger

Ein Gläubiger, der seine Forderung nach § 102 IO im Insolvenzverfahren geltend machen muss.

Kurz erklärt

§ 102 IO weist Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen in das Insolvenzverfahren. Das gilt auch dann, wenn über die Forderung bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Im Verfahren sind daher Forderungsgrund, Betrag, Belege und der spätere Tabellenstand getrennt zu prüfen.

Der Insolvenzgläubiger ist vom Vermögen der Insolvenzmasse abzugrenzen: Er ist Anspruchsinhaber, nicht Teil der Masse. Der Insolvenzverwalter ist wiederum das bestellte Verfahrensorgan und nicht der Gläubiger. Der Gläubiger-Schwerpunkt ordnet Forderungsanmeldung, Sicherheiten und Verfahrensstand ein.

Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.

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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg