Akte für die nächste Handlung vorbereiten
Ordnen Sie Beschluss, Quelle, Belege und Zuständigkeit in einer kurzen Chronologie.
Abschöpfungsverfahren und Restschuldbefreiung einordnen: Antrag, gerichtliche Entscheidung, Wirkung gegenüber Gläubigern und gesetzliche Ausnahmen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Das Abschöpfungsverfahren ist ein eigener Verfahrensabschnitt und nicht bloß die Fortsetzung eines Zahlungsplans. Der Schuldner muss den Antrag im gesetzlichen Verfahrensrahmen stellen; über die Einleitung entscheidet das Insolvenzgericht.
Nach § 213 IO erklärt das Gericht das nicht eingestellte Abschöpfungsverfahren nach Ende der Abtretungserklärung für beendet und spricht zugleich die Restschuldbefreiung aus. § 214 IO beschreibt die Wirkung gegenüber Insolvenzgläubigern; Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner bleiben gesondert zu prüfen.
Gesetzliche Ausnahmen und ein möglicher Widerruf nach § 216 IO verhindern pauschale Aussagen wie „alle Schulden sind erledigt“. Maßgeblich sind die konkrete Entscheidung und der Entstehungsgrund der Forderung.
Rechtsgrundlage, Belege und nächsten Schritt zusammenführen.
| Verfahren | Beschlüsse, Edikt und Aktenzeichen | Welche Phase ist belegt? |
| Anspruch oder Position | Vertrag, Aufstellungen und Zahlungen | Welche Position ist konkret offen? |
| Nächster Schritt | Antrag, Abstimmung oder gerichtlicher Beschluss | Was muss als Nächstes geschehen? |
Die konkrete Akte und der aktuelle Verfahrensstand bleiben maßgeblich.
Trennen Sie Quelle, Position und konkrete Handlung.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Ordnen Sie Beschluss, Quelle, Belege und Zuständigkeit in einer kurzen Chronologie.
Treffen Sie keine Frist- oder Wirkungsannahme, bevor das fehlende Dokument und sein Datum geklärt sind.
Trennen Sie unstreitige Tatsachen, streitige Rechtsfragen und den konkreten gerichtlichen oder außergerichtlichen Schritt.
Nach § 213 IO erklärt das Gericht das nicht eingestellte Abschöpfungsverfahren nach Ende der Abtretungserklärung für beendet und spricht zugleich die Restschuldbefreiung aus. § 214 IO beschreibt die Wirkung gegenüber Insolvenzgläubigern; Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner bleiben gesondert zu prüfen.
Gesetzliche Ausnahmen und ein möglicher Widerruf nach § 216 IO verhindern pauschale Aussagen wie „alle Schulden sind erledigt“. Maßgeblich sind die konkrete Entscheidung und der Entstehungsgrund der Forderung.
Gleichen Sie Beschlüsse, Vereinbarungen, Leistungen, Zahlungen und Kommunikation nach Datum und Rechtsgrund ab.
Eine rechtliche Wirkung darf nicht allein aus einer Überschrift, einer Rechnung oder einer informellen Zusage abgeleitet werden.
Halten Sie fest, welche Erklärung, Abstimmung, gerichtliche Entscheidung oder weitere Prüfung tatsächlich ansteht.
Unterstellen Sie keine allgemeine Frist oder automatische Wirkung, solange die Akte unvollständig ist.
Die aktuelle RIS-Fassung und der konkrete gerichtliche Beschluss. Ein allgemeiner Ratgeber ersetzt die Akte nicht.
Nein. Anspruchsgrund, Zeitraum, Beleg und Verfahrensbezug müssen zusammenpassen.
Eine Frist darf nur aus der anwendbaren Norm und dem konkreten Beschluss abgeleitet werden.
Aktenzeichen, Beschlüsse, Belege, Zustellnachweise und die offene konkrete Entscheidung.
Anmeldung, Prüfungstagsatzung und Bestreitung zusammenführen.
Eröffnungsdaten, Masse und Auskunftspflichten ordnen.
Beschluss, Forderung und offene Entscheidung übermitteln.
Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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