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Aufrechnung im Insolvenzverfahren: Gegenforderung und Verbote prüfen

Aufrechnung im Insolvenzverfahren prüfen: Gegenforderung, Eröffnungsstichtag, Forderungserwerb, Verbote und Restforderung.

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Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

23. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach der Insolvenzeröffnung stehen sich manchmal zwei Zahlungsansprüche gegenüber. Der Gläubiger hat eine offene Rechnung gegen das insolvente Unternehmen, schuldet diesem aber selbst einen Betrag. Ob beide Positionen aufgerechnet werden können, entscheidet sich nicht allein nach dem Saldo in der Buchhaltung.

§ 19 IO schützt eine Aufrechnungslage, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestand. § 20 IO verhindert dagegen insbesondere, dass eine Aufrechnungsposition erst nach der Eröffnung oder durch einen problematischen Forderungserwerb geschaffen wird. Parteien, Forderungsgrund, Entstehung, Fälligkeit und Erwerbszeitpunkt müssen deshalb getrennt dokumentiert werden.

Dieser Beitrag behandelt die Aufrechnung eines gewöhnlichen Gläubigers im Insolvenzverfahren. Die Rückzahlung und Aufrechnung eines Gesellschafterdarlehens folgt zusätzlich den besonderen Regeln des EKEG und wird in einem eigenen Beitrag behandelt.

Aufrechnungslage einordnen

Fünf Prüffelder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eine Gegenforderung allein genügt nicht. Erst der Vergleich beider Ansprüche und ihrer zeitlichen Entwicklung zeigt, ob eine Aufrechnungslage bestehen kann.

Prüffelder für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren
Prüffeld Rechtlicher Anknüpfungspunkt Benötigte Unterlagen Kernfrage
Gegenseitigkeit § 1438 ABGB setzt gegenseitige, gleichartige und aufrechenbare Forderungen voraus. Verträge, Rechnungen, Konten und Parteibezeichnungen. Sind dieselben Rechtsträger einander Gläubiger und Schuldner?
§ 19 IO Eröffnungsstichtag Eine bereits bei Eröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt grundsätzlich erhalten. Eröffnungsbeschluss, Leistungsdaten, Fälligkeiten und Salden. Waren beide Ansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt aufrechenbar?
Erwerb § 20 IO beschränkt Aufrechnung bei späterem oder krisennahem Erwerb einer Gegenforderung. Abtretung, Kaufvertrag, Übernahmepflicht und Kenntnisstand. Wann und unter welchen Umständen wurde die Gegenforderung erworben?
Bewertung § 19 Abs 2 IO verweist bei bedingten, betagten oder nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen auf §§ 14 und 15 IO. Bedingungen, Laufzeiten, Leistungsinhalt und Berechnung. Welcher Betrag kann für die Aufrechnung angesetzt werden?
Restforderung Die Aufhebung reicht nach § 1438 ABGB nur so weit, wie sich beide Forderungen ausgleichen. Abgestimmte Berechnung, Zahlungen, Gutschriften und Sicherheiten. Bleibt nach der Aufrechnung eine gesondert zu behandelnde Forderung offen?

Die Übersicht bildet einen Prüfrahmen ab. Gesetzliche Ausnahmen und der konkrete Verfahrensstand müssen im Einzelfall geprüft werden.

Unterlagen zuerst ordnen

Welche Aufrechnungsfrage muss zuerst geklärt werden?

Der Check ordnet Zeitpunkt, Forderungserwerb und Parteien. Er erklärt nicht verbindlich, ob eine konkrete Aufrechnung zulässig ist.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Bestanden beide Ansprüche bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Entstehung nach der Eröffnung gesondert prüfen

§ 20 Abs 1 IO schließt die Aufrechnung insbesondere aus, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung Schuldner der Masse geworden ist oder die Forderung gegen den Schuldner erst danach erworben wurde. Ordnen Sie den späteren Vorgang, bevor Sie einen Saldo bilden.

02

Zuerst eine Zeitachse für beide Ansprüche erstellen

Ohne Entstehungsdatum, Fälligkeit und Erwerbszeitpunkt lässt sich die Grenze zwischen §§ 19 und 20 IO nicht zuverlässig prüfen. Bauen Sie für jeden Anspruch eine eigene chronologische Liste auf.

03

Forderungserwerb und Kenntnisstand dokumentieren

§ 20 IO stellt beim Erwerb einer Gegenforderung auf Zeitpunkt, Verpflichtung zur Übernahme und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ab. Sichern Sie den vollständigen Erwerbsvorgang und die damals verfügbaren Informationen.

04

Rechtsträger und Forderungen nicht vermischen

Aufrechnung setzt grundsätzlich gegenseitige Forderungen voraus. Konzernzugehörigkeit, wirtschaftliche Verbindung oder derselbe Ansprechpartner ersetzen nicht die Identität der beteiligten Rechtsträger.

05

Akte für die rechtliche Aufrechnungsprüfung vorbereitet

Die Grunddaten sind geordnet. Nun sind die Voraussetzungen nach § 1438 ABGB, die Stichtagsregel des § 19 IO und mögliche Ausschlüsse oder Ausnahmen nach § 20 IO anhand der vollständigen Verträge und des Verfahrensstands zu prüfen.

Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit beider Forderungen prüfen

§ 1438 ABGB beschreibt die Grundlage der Aufrechnung. Die Forderungen müssen gegenseitig zusammentreffen, gleichartig und so beschaffen sein, dass sie einander ausgeglichen werden können. Im Insolvenzverfahren bleibt diese zivilrechtliche Ausgangslage wichtig.

Prüfen Sie die genaue Firma, den Vertragspartner und den Rechnungsempfänger auf beiden Seiten. Eine Forderung gegen eine Tochtergesellschaft kann nicht allein deshalb mit einer Schuld gegenüber der Muttergesellschaft verrechnet werden, weil beide zum selben Konzern gehören. Auch verschiedene Vertragsbeziehungen dürfen nicht in einem Sammelsaldo verschwinden.

Der allgemeine Beitrag der Kanzlei zu Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht im B2B-Vertrag erläutert die Ausgangsfragen außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Hier kommt die insolvenzrechtliche Stichtagsprüfung hinzu.

Aufrechnungslage am Tag der Insolvenzeröffnung feststellen

§ 19 Abs 1 IO bestimmt, dass Forderungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, im Verfahren nicht geltend gemacht werden müssen. Das macht den Eröffnungsstichtag zur zentralen Trennlinie.

Erstellen Sie für beide Ansprüche eine Zeitachse mit Vertrag, Leistung, Rechnung, Fälligkeit, Teilzahlungen und Änderungen. Das Datum einer Rechnung allein zeigt nicht zwingend, wann der zugrunde liegende Anspruch entstanden ist oder aufrechenbar wurde.

Bei laufenden Vertragsbeziehungen muss zusätzlich geklärt werden, welche Leistungen vor und welche nach der Eröffnung erbracht wurden. Der Beitrag zum laufenden Vertrag bei Insolvenz ordnet Leistungsstand und Erklärungen des Insolvenzverwalters ein.

Späteren Forderungserwerb und Kenntnis der Krise untersuchen

§ 20 Abs 1 IO erklärt die Aufrechnung in mehreren Konstellationen für unzulässig. Das betrifft insbesondere den Fall, dass ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung Schuldner der Masse wird oder die Forderung gegen den Schuldner erst nach Eröffnung erwirbt.

Die Norm erfasst außerdem einen Erwerb vor der Eröffnung, wenn der spätere Schuldner der Masse beim Erwerb die Zahlungsunfähigkeit kannte oder kennen musste. § 20 Abs 2 IO enthält dazu Ausnahmen, unter anderem für einen Erwerb mehr als sechs Monate vor Eröffnung oder eine frühere Übernahmepflicht ohne entsprechende Kenntnis. Diese Voraussetzungen müssen belegt werden und dürfen nicht aus dem Buchungsdatum abgeleitet werden.

Sichern Sie bei Abtretung oder Forderungskauf den vollständigen Vertrag, das Datum, die Gegenleistung, eine allfällige frühere Übernahmepflicht und die Informationen über die wirtschaftliche Lage. Erst diese Unterlagen ermöglichen eine Prüfung des Erwerbstatbestands.

Bedingte oder nicht auf Geld gerichtete Ansprüche bewerten

Eine Forderung ist nicht automatisch von der Aufrechnung ausgeschlossen, nur weil sie bei Eröffnung bedingt oder betagt war. § 19 Abs 2 IO verweist für die Berechnung auf § 14 IO und § 15 IO. Bei einer bedingten Forderung kann das Gericht die Zulässigkeit außerdem von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Dokumentieren Sie daher Bedingung, Laufzeit, Leistungsinhalt und Berechnungsgrundlage. Ein interner Buchwert ersetzt nicht die insolvenzrechtliche Bewertung. Bei nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen muss nachvollziehbar sein, wie der für die Aufrechnung maßgebliche Betrag ermittelt wird.

Sonderfälle nach § 20 Abs 3 und 4 IO betreffen insbesondere bestimmte Ansprüche aus insolvenzbedingt behandelten Verträgen sowie besondere Finanzgeschäfte. Dieser Beitrag leitet daraus keine allgemeine Ausnahme für gewöhnliche Liefer- oder Dienstleistungsverträge ab.

Restforderung und weitere Verfahrensschritte getrennt berechnen

Nach § 1438 ABGB werden die Verbindlichkeiten nur so weit aufgehoben, wie sich die Forderungen ausgleichen. Ist die eigene Forderung höher als die Schuld gegenüber der Masse, bleibt ein Differenzbetrag. Dieser Rest darf nicht stillschweigend als bereits erledigt behandelt werden.

Ordnen Sie den verbleibenden Betrag als Insolvenzforderung, mögliche Masseforderung oder andere Position ein. Der Gläubigerschwerpunkt zeigt den Zusammenhang von Forderungsgrund, Anmeldung, Tabellenstand und Sicherheiten. Der Gläubiger Unterlagencheck hilft bei der Vorbereitung der Akte.

Dokumentieren Sie auch eine Aufrechnungserklärung, ihren Inhalt und ihren Zugang. Buchhalterische Verrechnung, rechtliche Aufrechnung und Behandlung im Insolvenzverfahren sind nicht automatisch dasselbe.

Keinen bloßen Buchungssaldo verwenden: Zwei offene Konten beweisen noch keine zulässige Aufrechnung. Prüfen Sie Rechtsträger, Forderungsgrund, Eröffnungsstichtag, Erwerbszeitpunkt und gesetzliche Ausschlüsse, bevor Zahlungen zurückgehalten oder Salden als erledigt gebucht werden.
FAQ

Häufige Fragen zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Muss eine bereits aufrechenbare Forderung angemeldet werden? +

§ 19 Abs 1 IO bestimmt, dass eine Forderung, die bei Eröffnung bereits aufrechenbar war, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden muss. Das gilt nur im Umfang der tatsächlich bestehenden Aufrechnungslage. Ein verbleibender Restbetrag ist gesondert zu prüfen.

Kann ich nach der Eröffnung eine Forderung kaufen und damit aufrechnen? +

§ 20 Abs 1 IO schließt die Aufrechnung grundsätzlich aus, wenn die Forderung gegen den Schuldner erst nach Eröffnung erworben wurde. Die gesetzlichen Ausnahmen müssen konkret geprüft werden.

Ist eine bedingte Forderung automatisch nicht aufrechenbar? +

Nein. § 19 Abs 2 IO schließt die Aufrechnung nicht allein wegen einer Bedingung aus. Die Forderung ist nach §§ 14 und 15 IO zu berechnen. Das Gericht kann bei einer bedingten Forderung eine Sicherheitsleistung verlangen.

Gilt dieselbe Prüfung für Gesellschafterdarlehen? +

Nicht allein. Bei Gesellschafterdarlehen können zusätzlich die Rückzahlungssperre und weitere Regeln des EKEG eingreifen. Dafür ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

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AufrechnungGegenforderungInsolvenzgläubigerInsolvenzverfahrenForderungsprüfung

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