Insolvenz
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Laufender Vertrag bei Insolvenz: Erfüllung und Rücktritt prüfen

Ein laufender Vertrag endet bei Insolvenz nicht automatisch. So prüfen Unternehmen Leistungsstand, Erfüllungswahl, Vorleistung und Rücktritt.

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Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

17. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Kernantwort: Die Insolvenzeröffnung beendet einen laufenden Vertrag nicht automatisch. Sind auf beiden Seiten noch wesentliche Leistungen offen, entscheidet grundsätzlich der Insolvenzverwalter nach § 21 IO, ob die Masse erfüllt und die Gegenleistung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.

Vor jeder Reaktion sind der beiderseitige Leistungsstand und der Vertragstyp festzuhalten. § 22 IO regelt bestimmte Fixgeschäfte, § 23 IO Bestandverträge und § 25a IO beschränkt unter seinen Voraussetzungen eine Auflösung durch den Vertragspartner. Ein Lieferstopp oder eine Kündigung allein wegen der Insolvenz kann daher rechtlich falsch sein.

Ist die eigene Hauptleistung bereits vollständig erbracht und nur die Zahlung offen, steht regelmäßig die Forderung im Vordergrund. Dann helfen der Gläubigerhub dieses Portals und der konkrete Leitfaden Forderungsanmeldung statt normaler Eintreibung prüfen weiter.

Beteiligtenvergleich

Wer bei welchem Vertragsschritt handeln muss

Die Tabelle trennt die Position des Vertragspartners von den Befugnissen des Insolvenzverwalters. Sie zeigt zugleich, wann die Sonderregeln der §§ 22, 23 und 25a IO neben § 21 IO zu prüfen sind.

Beteiligte, Vertragstypen und Rechtsfolgen nach §§ 21, 22, 23 und 25a IO
Prüffall Vertragspartner Insolvenzverwalter Mögliche Folge
§ 21 IO Beide Seiten haben noch nicht vollständig erfüllt Leistungsstand belegen und eine klare Erklärung zur weiteren Abwicklung verlangen. Erfüllung wählen und Gegenleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Vertragserfüllung oder Schadenersatzforderung als Insolvenzgläubiger.
Abgrenzung zu § 21 IO Eigene Hauptleistung ist vollständig, Zahlung ist offen Forderung und Sicherheiten prüfen und den gerichtlichen Verfahrensstand beachten. Kein Wahlrecht über einen beiderseits offenen Vertrag allein wegen der unbezahlten Rechnung. Regelmäßig steht die Insolvenzforderung statt künftiger Erfüllung im Mittelpunkt.
§ 22 IO Bestimmtes Fixgeschäft über Waren mit Markt- oder Börsenpreis Voraussetzungen und maßgeblichen Preisvergleich dokumentieren. Die besondere gesetzliche Abwicklung beachten. Keine Erfüllung, sondern der gesetzlich bestimmte Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
§ 23 IO Der Schuldner hat eine Sache in Bestand genommen Bestandvertrag, Kündigungsfristen und mögliche Schäden getrennt erfassen. Mit gesetzlicher oder vereinbarter kürzerer Kündigungsfrist kündigen. Beendigung des Bestandvertrags und gesonderte Prüfung des Schadenersatzes.
§ 25a IO Der Vertragspartner will wegen der Insolvenz auflösen Wichtigen Grund, Fortführungsgefährdung und gesetzliche Ausnahmen prüfen. Die Fortführung der Masse und die Voraussetzungen der Auflösungssperre einordnen. Eine Auflösung allein wegen wirtschaftlicher Verschlechterung oder alter Rückstände kann beschränkt sein.

Die Tabelle gibt den gesetzlichen Prüfrahmen wieder. Vertrag, Leistungsstand, gerichtlicher Verfahrensstand und Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Vertragssituation einordnen

Welcher Prüfpfad passt zu Ihrem laufenden Vertrag?

Der Check strukturiert Leistungsstand und nächste Unterlagen. Er entscheidet nicht über Erfüllung, Rücktritt oder Kündigung.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Ist der Vertrag auf beiden Seiten bereits vollständig erfüllt?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Offene Forderung und Vertragsrest trennen

Ist die eigene Leistung bereits vollständig erbracht, steht häufig die insolvenzrechtliche Behandlung der Gegenforderung im Mittelpunkt. Prüfen Sie dennoch, ob Nebenpflichten, Gewährleistung oder Sicherheiten offen sind.

02

Sonderregel des Vertragstyps prüfen

Bestandverträge, Arbeitsverträge und Fixgeschäfte folgen nicht einfach dem allgemeinen Schema des § 21 IO. Ordnen Sie zuerst den Vertragstyp und die einschlägige Sondernorm ein.

03

Vorleistung und Sicherstellung klären

§ 21 Abs 3 IO kann bei einer vertraglichen Vorleistungspflicht ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung eröffnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen am konkreten Vertrag geprüft werden.

04

Erklärung des Insolvenzverwalters vorbereiten

Dokumentieren Sie den beiderseitigen Leistungsstand und klären Sie, ob eine gerichtliche Fristsetzung nach § 21 Abs 2 IO in Betracht kommt. Eine selbst gesetzte Antwortfrist ersetzt die gesetzliche Prüfung nicht.

Kernprüfung: Leistungsstand vor Vertragstyp

Die erste Frage lautet nicht, ob der Vertrag gekündigt werden kann, sondern was bei Eröffnung des Verfahrens auf jeder Seite noch offen war. Nur ein zweiseitiger Vertrag, den weder der Schuldner noch der andere Teil vollständig erfüllt hat, fällt in das Wahlrecht des § 21 Abs 1 IO.

Erstellt werden sollte eine Leistungsbilanz mit Lieferung, Abnahme, Rechnung, Zahlung, offener Teilleistung und Standort betroffener Sachen. Daraus ergibt sich, ob es um künftige Vertragserfüllung, eine Insolvenzforderung, Eigentum, eine Sicherheit oder mehrere getrennte Positionen geht.

Sind beiderseits Leistungen offen, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners erfüllen und die Gegenleistung verlangen oder zurücktreten. Ist dagegen nur noch die Zahlung für eine vollständig erbrachte Hauptleistung offen, muss die Forderungsposition geprüft werden. Der Gläubigerhub erläutert diesen gesonderten Weg.

Erfüllungswahl und Rücktritt nach § 21 IO trennen

Wählt der Insolvenzverwalter Erfüllung, bleibt der bestehende Vertrag die Grundlage für Leistungsumfang, Qualität, Abnahme und Fälligkeit. Die Insolvenz schafft für keine Seite automatisch neue Vertragsbedingungen.

Tritt der Insolvenzverwalter zurück, kann der andere Teil nach § 21 Abs 2 IO den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen. Der Schaden entspricht nicht automatisch dem gesamten Auftragswert. Bereits erbrachte Teile, ersparte Aufwendungen, Sicherheiten und die konkrete Berechnung sind gesondert zu behandeln.

Bei teilbaren Leistungen ist zusätzlich festzuhalten, welche Teile vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden und welche noch ausstehen. Forderung und künftige Leistung dürfen weder in der Kommunikation mit der Masse noch in einer Anmeldung pauschal zusammengezogen werden.

Antwortfrist am konkreten Verfahren ausrichten: § 21 Abs 2 IO verbindet die Erklärung des Insolvenzverwalters mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Maßgeblich sind Vertrag, Leistungsart, gerichtliche Entscheidung und aktueller Verfahrensstand.

Erklärung der Masse und Vorleistung rechtssicher vorbereiten

Der andere Teil kann beim Insolvenzgericht eine Frist für die Erklärung des Insolvenzverwalters beantragen. § 21 Abs 2 IO enthält dafür den gesetzlichen Rahmen und außerdem eine eigene Regel für eine nicht in Geld bestehende Leistung, mit der der Schuldner bereits in Verzug ist. Diese Fälle verlangen eine genaue Prüfung der aktuellen Fassung und dürfen nicht zu einer allgemeinen Antwortfrist verkürzt werden.

Das Schreiben an den Insolvenzverwalter sollte Vertrag, Aktenzeichen, Eröffnungsdatum, beiderseitigen Leistungsstand und die konkret verlangte Erklärung nennen. Eine private Fristsetzung ändert den gesetzlichen Mechanismus nicht.

Muss der Vertragspartner vorausleisten, kann § 21 Abs 3 IO ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung eröffnen. Entscheidend ist unter anderem, ob ihm die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Vertragsabschluss bekannt sein mussten.

Sonderregeln für Fixgeschäft, Bestand und Auflösung

§ 22 IO gilt nicht für jeden vereinbarten Liefertermin. Die Sonderregel betrifft Waren mit Markt- oder Börsenpreis, deren Ablieferung genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist geschuldet ist und deren Erfüllungszeit erst nach Verfahrenseröffnung liegt.

§ 23 IO betrifft den Fall, dass der Schuldner eine Sache in Bestand genommen hat. Der Insolvenzverwalter kann unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Vermieter und Verpächter müssen deshalb Vertrag, Kündigungsfrist und möglichen Schadenersatz getrennt prüfen.

§ 25a IO schützt unter seinen Voraussetzungen die Unternehmensfortführung vor bestimmten Auflösungen durch Vertragspartner. Eine wirtschaftliche Verschlechterung des Schuldners und der Verzug mit schon vor Eröffnung fälligen Forderungen bilden nicht ohne Weiteres einen wichtigen Grund. Die gesetzlichen Ausnahmen bleiben gesondert zu prüfen.

Vertragsakte für die Erklärung der Masse ordnen

Eine belastbare Vertragsakte enthält den unterzeichneten Vertrag samt Nachträgen, Bestellungen, Leistungsbeschreibungen, Abnahmen, Lieferscheinen, Rechnungen, Zahlungen und der Kommunikation über Störungen. Bei digitalen Leistungen sind Zugänge, Nutzungsrechte, Datenbestände und Übergabepflichten zusätzlich zu erfassen.

Erstellen Sie eine Tabelle mit vier Spalten: eigene Leistung, Leistung des Schuldners, Fälligkeit und Nachweis. Markieren Sie strittige Punkte, anstatt sie als erledigt darzustellen. Die Tabelle erleichtert dem Insolvenzverwalter eine konkrete Erklärung und verhindert, dass offene Forderungen mit künftigen Leistungen vermischt werden.

Sichern Sie außerdem die gerichtliche Kundmachung, das Aktenzeichen und den bestätigten Kontakt des Insolvenzverwalters. Zahlungen, Warenrücknahmen, Aufrechnungen oder Vertragsänderungen sollten nicht allein auf informelle Nachrichten gestützt werden.

Wirtschaftliche Folge erst nach der Rechtsprüfung bewerten

Erfüllung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn Gegenleistung, Sicherstellung und operative Abwicklung belastbar geklärt sind. Ein hoher nomineller Auftragswert genügt dafür nicht. Zu berücksichtigen sind Beschaffungsaufwand, offene Teilleistungen, Gewährleistungsrisiken, Abhängigkeiten und die tatsächliche Zahlungsquelle.

Ein Rücktritt der Masse kann dagegen eine Insolvenzforderung auslösen, beendet aber nicht jede Nebenfrage. Eigentum an Material, Herausgabe von Unterlagen, Nutzungsrechte, Geheimhaltung und Datenzugänge können fortbestehen oder einer eigenen Regel folgen.

Das Ziel der Prüfung ist keine pauschale Fortsetzungs- oder Abbruchentscheidung. Benötigt wird ein dokumentierter Handlungsweg, der Vertrag, Insolvenzordnung und wirtschaftliche Folgen zusammenführt.

Aktuelle Rechtsquellen im RIS

Die Aussagen zum allgemeinen Wahlrecht wurden anhand der aktuellen konsolidierten Fassung von § 21 IO im Rechtsinformationssystem des Bundes geprüft.

Für die Sonderfälle sind die konsolidierten RIS-Fassungen von § 22 IO zu Fixgeschäften, § 23 IO zu Bestandverträgen und § 25a IO zur Auflösung durch Vertragspartner maßgeblich.

FAQ

Häufige Fragen zu laufenden Verträgen in der Insolvenz

Endet ein Vertrag automatisch mit der Insolvenzeröffnung? +

Nein. Die weitere Behandlung hängt vom Vertragstyp, Leistungsstand und den einschlägigen Regeln der Insolvenzordnung ab. Bei beiderseits nicht vollständig erfüllten Verträgen kann § 21 IO maßgeblich sein.

Darf ich meine noch offene Vorleistung sofort stoppen? +

Nicht allein wegen der Insolvenzeröffnung. § 21 Abs 3 IO kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Gegenleistung oder Sicherstellung eröffnen. Vertrag und Tatsachen müssen konkret geprüft werden.

Kann ich wegen der Insolvenz sofort kündigen? +

Eine Kündigungsklausel oder ein wichtiger Grund ist nicht automatisch wirksam. § 25a IO kann bestimmte Vertragsauflösungen zum Schutz der Unternehmensfortführung beschränken und enthält zugleich Ausnahmen.

Welche Unterlagen braucht die erste Prüfung? +

Vertrag und Nachträge, Leistungsnachweise, Rechnungen, Zahlungen, offene Termine, Sicherheiten, Korrespondenz, gerichtliche Kundmachung und Aktenzeichen sollten gemeinsam vorliegen.

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