Die offizielle Primärquelle ist § 44 IO im Rechtsinformationssystem des Bundes. Nach Abs 1 werden Aussonderungsrechte an Sachen, die dem Schuldner ganz oder teilweise nicht gehören, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen beurteilt. Abs 2 behandelt den Verkauf nach Verfahrenseröffnung, Abs 3 bestimmte zu ersetzende Auslagen.
Für die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter sollten Sie Aktenzeichen, Vertrag, AGB Fassung, Bestellunterlagen, Lieferscheine, Rechnungen, Zahlungen, Warenkennzeichnung, Standortnachweis und Angaben zu Verarbeitung oder Weiterverkauf geordnet zusammenstellen.
Nehmen Sie die Ware nicht eigenmächtig an sich. Beschreiben Sie stattdessen die behauptete Eigentumsposition, die konkrete Sache und die Belege so genau, dass die Masse den Sachverhalt prüfen kann.