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Gesellschafterdarlehen in der Krise: Rückzahlung und Aufrechnung prüfen

Gesellschafterdarlehen in der Krise: Kreditart, Stellung, Zeitpunkt, Rückzahlung und Aufrechnung nach dem EKEG getrennt prüfen.

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19. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Gesellschafterdarlehen wird in der Unternehmenskrise nicht allein nach seiner Vertragsbezeichnung beurteilt. Entscheidend sind Kreditart, Stellung des Kreditgebers, Zeitpunkt der Gewährung und jede spätere Befriedigung.

§ 1 EKEG erfasst einen Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt. § 3 EKEG grenzt bestimmte kurzfristige und bereits vor der Krise gewährte Finanzierungen ab. § 14 EKEG regelt die Rückzahlungssperre und bezieht auch Aufrechnung, Pfandverwertung und andere Formen der Befriedigung ein.

Dieser Beitrag behandelt die Finanzierung des Gesellschafters. Antragspflichten, Liquiditätsüberwachung und persönliche Verantwortung der Geschäftsführung gehören in den Schwerpunkt Geschäftsführung und Gesellschafter in der Krise.

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01

Zuerst die Kreditart abgrenzen

Nach § 3 Abs 3 EKEG kann bei einer Gebrauchsüberlassung oder Dienstleistung nur das Entgelt eine Kreditgewährung bilden. Die Nutzung oder Dienstleistung selbst ist nicht der Kredit.

02

Den Zeitpunkt anhand von § 3 EKEG prüfen

§ 3 Abs 1 Z 3 EKEG nimmt die bloße Verlängerung oder Stundung eines vor der Krise gewährten Kredits vom Kreditbegriff des § 1 aus. Vertrag, Auszahlung, Fälligkeit und spätere Änderungen müssen zeitlich getrennt feststehen.

03

Rückzahlung und Zinsen gesondert prüfen

Ist der Kredit eigenkapitalersetzend, kann er samt Zinsen nach § 14 EKEG grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Eine dennoch geleistete Zahlung kann zurückzuerstatten sein.

04

Aufrechnung ist keine sichere Abkürzung

§ 14 EKEG stellt auch eine Befriedigung durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder auf andere Weise unter die Rückzahlungssperre. Forderungen, Aufrechnungserklärung und Buchungen müssen deshalb gemeinsam geprüft werden.

1. Kreditart nach § 3 EKEG bestimmen

Nicht jede Unterstützung des Gesellschafters ist ein Kredit im Sinn des EKEG. § 3 Abs 1 nennt insbesondere einen Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage und einen Warenkredit oder sonstigen Kredit für nicht mehr als sechs Monate als Abgrenzungen. Bei branchenüblich längeren Zahlungszielen kann sich die Frist des Warenkredits nach § 3 Abs 2 verlängern.

Wird eine Sache zum Gebrauch überlassen oder eine Dienstleistung erbracht, betrifft eine mögliche Kreditgewährung nach § 3 Abs 3 nur das Entgelt. Darlehensvertrag, Rechnungen, Fälligkeiten, Zahlungsziele und Kontoauszüge müssen daher gemeinsam gelesen werden.

2. Stellung des Kreditgebers feststellen

§ 1 EKEG setzt einen Kredit eines Gesellschafters an die Gesellschaft voraus. Deshalb ist nicht nur der Name auf dem Vertrag wichtig. Festzustellen sind Kreditgeber, Beteiligung, allfällige Treuhand oder Zwischengesellschaft und die Stellung im maßgeblichen Zeitpunkt.

Die Gesellschafterstellung ersetzt keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen. Umgekehrt sollte eine Finanzierung durch eine nahestehende oder verbundene Person nicht ohne Prüfung als gewöhnlicher Drittkredit behandelt werden. Dieser Beitrag trifft dazu keine pauschale Zurechnung.

3. Zeitpunkt von Kredit und Krise trennen

Nach § 1 EKEG ist die Gewährung des Kredits in der Krise die zentrale zeitliche Verbindung. Deshalb braucht die Akte mindestens zwei getrennte Zeitachsen: die Auszahlung oder sonstige Kreditgewährung und die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft.

§ 3 Abs 1 Z 3 stellt klar, dass die Verlängerung oder Stundung eines vor der Krise gewährten Kredits nicht als Kredit im Sinn des § 1 gilt. Das verhindert aber keine Prüfung anderer Vereinbarungen oder neuer Leistungen. Entscheidend ist, was wann tatsächlich gewährt wurde.

4. Rückzahlung nach § 14 EKEG prüfen

Ein eigenkapitalersetzender Kredit samt Zinsen kann nach § 14 Abs 1 EKEG grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Die Norm beschreibt auch, wann die Gesellschaft dafür noch nicht als saniert gilt. Nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens aufgrund eines bestätigten Sanierungsplans bleibt zusätzlich die Sanierungsplanquote zu beachten.

Wurde trotz Rückzahlungssperre gezahlt, ordnet § 14 Abs 1 eine Rückerstattung an. Für die Prüfung sind Kapital und Zinsen, Zahlungstag, Sanierungsstatus, Empfängerkonto und Verwendungszweck getrennt zu dokumentieren.

5. Aufrechnung und andere Befriedigung erfassen

Die Rückzahlungssperre lässt sich nicht dadurch umgehen, dass kein Geld überwiesen wird. § 14 Abs 1 erfasst ausdrücklich auch Befriedigung durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder in anderer Weise.

Bei einer Aufrechnung sind beide Forderungen, ihre Fälligkeit, die Aufrechnungserklärung und die buchhalterische Umsetzung zu sichern. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine verbotene Befriedigung oder ein Rückerstattungsanspruch im Raum steht.

6. Darlehensprüfung vom Geschäftsführer-Hub abgrenzen

Die EKEG-Prüfung fragt nach dem Kredit des Gesellschafters und seiner Befriedigung. Der Geschäftsführer-Hub behandelt dagegen Krisendokumentation, Organentscheidungen und insolvenzrechtliche Antragspflichten. Beide Prüfungen können dieselbe Krise betreffen, dürfen aber nicht zu einer einzigen Haftungsfrage verkürzt werden.

Für die Aktenvorbereitung steht die Checkliste Gesellschafterdarlehen und Rückzahlungen bereit. Eine ausführlichere Einordnung finden Sie außerdem im Beitrag Gesellschafterdarlehen in der Krise: EKEG Österreich 2026.

FAQ

Häufige Fragen zum Gesellschafterdarlehen

Ist jedes Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend? +

Nein. § 1 EKEG verlangt insbesondere einen Kredit des Gesellschafters in der Krise. § 3 EKEG enthält weitere Abgrenzungen. Kreditart, Stellung und Zeitpunkt müssen konkret geprüft werden.

Darf ein vor der Krise gewährtes Darlehen später zurückgezahlt werden? +

Die bloße Verlängerung oder Stundung eines vor der Krise gewährten Kredits ist nach § 3 Abs 1 Z 3 kein Kredit im Sinn des § 1. Ob eine konkrete Rückzahlung zulässig ist, hängt dennoch von Vertrag, weiteren Leistungen und der gesamten Rechtslage ab.

Umgeht eine Aufrechnung die Rückzahlungssperre? +

Nein. § 14 Abs 1 EKEG nennt die Befriedigung durch Aufrechnung ausdrücklich. Auch Pfandverwertung und andere Formen der Befriedigung sind erfasst.

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