Rang und Urkunde zusammenführen
Legen Sie Grundbuchsauszug, Urkunde und Tagebuchzahl gemeinsam vor.
§ 13 IO zur Einverleibung und Vormerkung nach der Insolvenzeröffnung verständlich für Eigentümer und Gläubiger erklärt.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Eine Insolvenzeröffnung sperrt nicht jede grundbücherliche Eintragung. Bei einer Einverleibung oder Vormerkung kommt es darauf an, welchen Rang die Eintragung beansprucht.
§ 13 IO knüpft die Bewilligung und den Vollzug an einen Rang, der auf einem Tag vor der Eröffnung beruht. Grundbuchsgesuch, Urkunde und Eröffnungsbeschluss müssen daher gemeinsam geprüft werden.
Der Beitrag behandelt nur diesen grundbücherlichen Prüfpunkt. Fragen zu Verwertung, Absonderung oder zur Forderungsanmeldung folgen eigenen Regeln.
Rang, Urkunde und Eröffnungsdatum müssen zusammenpassen.
| Rang | Grundbuchsauszug, Tagebuchzahl, Antrag | Auf welchen Tag richtet sich der Rang? |
| Rechtsgrund | Vertrag, Beschluss, Bewilligung | Welche Eintragung wird begehrt? |
| Verfahrensstand | Eröffnungsbeschluss, Grundbuchsmitteilung | Wann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet? |
Das Grundbuchsgericht und der konkrete Rangvermerk bleiben für den Einzelfall maßgeblich.
Der Check ordnet die entscheidenden Dokumente. Er ersetzt keine Prüfung des Grundbuchsakts.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Legen Sie Grundbuchsauszug, Urkunde und Tagebuchzahl gemeinsam vor.
Prüfen Sie den Eingang des Gesuchs und den Rangvermerk im Grundbuchsakt.
Ein aktueller Auszug zeigt nicht immer alle für den Rang nötigen Unterlagen.
Ordnen Sie Abweisung oder Rückstellung mit dem Antrag und dem Rangdatum ein.
§ 13 IO erlaubt Einverleibungen und Vormerkungen auch nach Eröffnung, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem Tag vor der Eröffnung richtet. Das ist eine Rangregel und keine allgemeine Freigabe jeder Eintragung.
Für die Prüfung sind daher drei Zeitpunkte auseinanderzuhalten: der Eingang des Gesuchs, der rangbegründende Tag und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ein Vertrag allein belegt noch nicht, wie das Grundbuchsgesuch behandelt wurde. Ebenso reicht ein aktueller Auszug nicht immer aus, wenn der Rang aus einer früheren Eingabe folgt.
Sichern Sie die Urkunde, die Tagebuchzahl, den Antrag und den relevanten Beschluss. Bei Liegenschaften sollte zusätzlich geklärt werden, ob weitere Eintragungen oder Anmerkungen den Rang beeinflussen.
Eine grundbücherliche Eintragung kann mit einer Sicherheit oder einem Erwerbsvorgang zusammenhängen. Ob ein Absonderungsrecht besteht oder eine Verwertung zulässig ist, beantwortet § 13 IO allein nicht.
Diese Fragen sollten getrennt dokumentiert werden. So bleibt sichtbar, ob es um den Rang einer Eintragung oder um die wirtschaftliche Durchsetzung eines Anspruchs geht.
Erstellen Sie eine Tabelle mit Antragseingang, Rangdatum, Eröffnungsdatum, begehrter Eintragung und aktueller Entscheidung.
Wenn das Grundbuchsgericht den Antrag abgewiesen oder zurückgestellt hat, gehört der vollständige Beschluss samt Zustellung in die Akte.
Das kann nach § 13 IO möglich sein, wenn sich der Rang nach einem Tag vor der Eröffnung richtet. Der konkrete Grundbuchsakt entscheidet.
Ein Auszug ist ein wichtiger Ausgangspunkt. Für die Rangfrage brauchen Sie meist auch Antrag, Urkunde und Tagebuchzahl.
Nein. Rang und Eintragung sind von der materiellen Sicherheit und ihrer Durchsetzung zu unterscheiden.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
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