Für offene Prämien und Kosten ist der Entstehungsgrund entscheidend. Eine Forderung, die vor der Eröffnung aus dem Versicherungsverhältnis entstanden ist, kann als Insolvenzforderung zu behandeln sein. Eine Verpflichtung aus einer nach der Eröffnung gesetzten Rechtshandlung oder aus einer vom Insolvenzverwalter fortgeführten Vertragsbeziehung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen anders einzuordnen sein.
Bei unzureichender Masse gelten für Masseforderungen die gesetzlichen Regeln über Rang und Befriedigung. § 47 IO ordnet bei nicht vollständiger Deckung Gruppen und die verhältnismäßige Befriedigung innerhalb derselben Gruppe an. Der Zeitpunkt der Rechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Vergleichen Sie Prämienzeitraum, Fälligkeit, Vertragserklärung und bereits geleistete Zahlungen.
Die Einordnung sollte in einer Tabelle mit vier Spalten erfolgen: Versicherungsperiode, Anspruchsgrund, Fälligkeit und verfahrensrechtlicher Status. So bleibt erkennbar, welche Position angemeldet, bestritten, aus der Masse bezahlt oder noch zu klären ist.