Amtliche Zustellung gesondert behandeln
Bewahren Sie den Brief und den amtlichen Vermerk gemeinsam auf. Die Sendung wird trotz Postsperre zugestellt.
§ 78 IO ordnet die Postsperre im Insolvenzverfahren ein: Welche Sendungen der Verwalter erhält, öffnen darf und dem Schuldner weitergeben muss.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Die Postsperre nach § 78 IO leitet die Post des Schuldners grundsätzlich an den Insolvenzverwalter. Der Verwalter darf die ausgehändigten Sendungen öffnen und muss danach zwischen masserelevanten Schreiben, amtlichen Ausnahmen und privater Korrespondenz unterscheiden.
Gerichtliche und sonstige amtliche Briefsendungen mit einem amtlichen Vermerk über die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre werden trotz der Sperre zugestellt. Bei den übrigen ausgehändigten Sendungen richtet sich die weitere Behandlung danach, ob sie die Insolvenzmasse berühren.
Dieser Beitrag erklärt den Prüfweg nach § 78 IO. Er behandelt die Postweiterleitung im eröffneten Insolvenzverfahren und keine Vollstreckungszustellung oder allgemeine Datenschutzfrage.
Absender, amtlicher Vermerk und Bezug zur Masse bestimmen den nächsten Schritt.
| Sendung | Prüfpunkt | Folge |
|---|---|---|
| Brief an den Schuldner | Würde die Sendung sonst dem Schuldner ausgefolgt? | Die Poststelle händigt sie dem Insolvenzverwalter aus, solange kein gegenteiliger Beschluss vorliegt. |
| Gerichtlicher oder amtlicher Brief | Enthält er den amtlichen Vermerk zur Zustellung trotz Postsperre? | Die Sendung wird trotz Postsperre zugestellt. |
| Masserelevante Mitteilung | Betrifft der Inhalt Vermögen, Forderungen, Verträge oder die Verwaltung? | Der Verwalter darf die Sendung öffnen und gewährt dem Schuldner Einsicht. |
| Private oder sonstige Mitteilung | Berührt der Inhalt die Masse? | Der Verwalter folgt die Sendung dem Schuldner unverzüglich aus. |
Der konkrete Inhalt und der genaue Vermerk auf dem Kuvert müssen erhalten bleiben.
Der Check ordnet die Sendung nach dem gesetzlichen Prüfweg.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Bewahren Sie den Brief und den amtlichen Vermerk gemeinsam auf. Die Sendung wird trotz Postsperre zugestellt.
Ordnen Sie Absender, Datum, Inhalt und möglichen Bezug zur Masse. Diese Angaben erklären, warum die Sendung an den Verwalter gelangt ist.
Bei Massebezug darf der Verwalter die Sendung öffnen. Der Schuldner hat Anspruch auf Einsicht in an ihn gerichtete Mitteilungen.
Berührt die Sendung die Masse nicht, ist sie dem Schuldner unverzüglich auszufolgen. Halten Sie die Einordnung und die Übergabe nachvollziehbar fest.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt das Gericht die Post- und Telegraphendienststellen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen. Solange kein gegenteiliger Beschluss vorliegt, händigen diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen aus, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären.
Die Regel betrifft damit die Zustellung an den Schuldner und den Betrieb. Für die Einordnung sind der Eröffnungsbeschluss, der Adressat, der Absender und der Verfahrensstand festzuhalten. Ein Schreiben sollte samt Kuvert und Eingangsdatum in der Akte bleiben.
§ 78 Abs. 2 IO nimmt gerichtliche und sonstige amtliche Briefsendungen aus, wenn sie mit einem amtlichen Vermerk versehen sind, der auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweist. Diese Sendungen laufen daher unmittelbar über die vorgesehene Zustellung.
Entscheidend ist der konkrete Vermerk auf der amtlichen Sendung. Bewahren Sie den Brief, das Kuvert und das Zustelldatum gemeinsam auf. Aus dem bloßen Absender lässt sich die gesetzliche Ausnahme nicht sicher ableiten.
Der Insolvenzverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Der Öffnung folgt eine inhaltliche Zuordnung. Berührt ein gerichtliches oder sonstiges amtliches Schriftstück die Masse nicht, sendet der Verwalter es mit einem Vermerk über die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens zurück.
Bei an den Schuldner gerichteten Mitteilungen, die einen Bezug zur Masse haben, muss der Verwalter dem Schuldner Einsicht gewähren. Der Inhalt kann für Forderungen, Vermögenswerte, Verträge oder die laufende Verwaltung erheblich sein und gehört dann in die geordnete Verfahrensakte.
Sendungen, die die Masse nicht berühren, sind dem Schuldner unverzüglich auszufolgen. Das gilt auch dann, wenn die Sendung zunächst wegen der Postsperre beim Verwalter eingelangt ist. Absender, Inhalt und Übergabe sollten nachvollziehbar vermerkt werden.
§ 78 IO knüpft die Weiterleitung an das Fehlen eines gegenteiligen Beschlusses. Eine allgemeine feste Dauer der Postsperre nennt diese Bestimmung nicht. Für das Ende oder eine Einschränkung der Maßnahme sind daher der gerichtliche Beschluss, sein Datum und die konkrete Mitteilung an die Poststelle maßgeblich. Die Aufhebung des gesamten Insolvenzverfahrens ist davon als eigener Verfahrensschritt zu unterscheiden.
Er darf die ihm nach § 78 Abs. 2 IO ausgehändigten Sendungen öffnen. Amtliche Briefsendungen mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre werden hingegen trotz der Sperre zugestellt.
Grundsätzlich erhält er Sendungen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären, solange kein gegenteiliger Beschluss vorliegt. Die zuständige Poststelle wird vom Gericht benachrichtigt.
Ein gerichtliches oder sonstiges amtliches Schriftstück, das die Masse nicht berührt, wird mit einem Vermerk über die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens zurückgesendet.
Sendungen, die die Masse nicht berühren, sind dem Schuldner unverzüglich auszufolgen. Die Einordnung und die Übergabe sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 78 IO sieht die Weiterleitung vor, solange kein gegenteiliger gerichtlicher Beschluss gefasst wird. Für das Ende oder eine Einschränkung sind deshalb der konkrete Beschluss und seine Umsetzung bei der Poststelle zu prüfen.
Unterlagen und Auskünfte für die erste Prüfung geordnet vorbereiten.
Bekanntmachung und Abschlussunterlagen des Verfahrens einordnen.
Postsperre, Sendung und gerichtlichen Beschluss besprechen.
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