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Insolvenzverfahren

Sicherungsmaßnahmen bei Insolvenzeröffnung: Vermögen und Benachrichtigung

Welche Sicherungsmaßnahmen das Insolvenzgericht bei der Eröffnung treffen kann und welche Unterlagen Unternehmen und Gläubiger ordnen sollten.

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Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

12. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss das Insolvenzgericht die Masse sichern und die Fortführung eines Unternehmens ermöglichen, soweit dies nötig ist.

§ 78 IO verbindet Sicherungsmaßnahmen mit Benachrichtigungen und der praktischen Sicherung von Vermögenswerten. Für Betroffene ist wichtig, gerichtliche Maßnahmen nicht mit dem Insolvenzedikt zu verwechseln.

Dieser Beitrag zeigt einen mandatsnahen Prüfpfad für Beschluss, Vermögensgegenstand und betroffene Geschäftspartner.

Eröffnung einordnen

Welche Maßnahme betrifft welchen Bereich?

Gerichtliche Sicherung, Unternehmensfortführung und Benachrichtigung haben verschiedene Funktionen.

Erste Unterlagenordnung
Sicherung Eröffnungsbeschluss, gerichtliche Verfügung Welche Maßnahme wurde angeordnet?
Vermögen Inventar, Konten, Schlüssel, Verträge Welcher Gegenstand ist betroffen?
Benachrichtigung Schreiben, Zustellnachweis, Ansprechpartner Wer muss informiert werden?

Die konkrete Maßnahme ergibt sich aus dem gerichtlichen Beschluss und dem Verfahrensstand.

Sicherungsprüfung

Welche Information fehlt zur gerichtlichen Maßnahme?

Der Prüfpfad ordnet Beschluss und betroffene Unterlagen.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Liegt eine gerichtliche Verfügung zur Sicherung oder Fortführung des Unternehmens vor?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Verfügung und Gegenstand ordnen

Legen Sie Verfügung, Inventar und betroffene Verträge gemeinsam ab.

02

Gegenstand der Maßnahme klären

Bitten Sie um die vollständige Verfügung und ordnen Sie den betroffenen Vermögenswert zu.

03

Edikt nicht mit Einzelmaßnahme verwechseln

Prüfen Sie neben dem Edikt, ob eine gesonderte gerichtliche Verfügung ergangen ist.

04

Benachrichtigung und Inhalt abgleichen

Vergleichen Sie Schreiben, Zustellung und gerichtliche Anordnung.

§ 78 IO schützt Masse und Fortführung

§ 78 IO verpflichtet das Insolvenzgericht zugleich mit der Eröffnung zu Maßnahmen, die der Sicherung der Masse und der Fortführung eines Unternehmens dienen. Welche Maßnahme erforderlich ist, hängt vom konkreten Verfahren ab.

Eine Sicherungsmaßnahme ist daher nicht automatisch eine abschließende Entscheidung über Eigentum, Vertrag oder Forderung. Diese Rechtspositionen brauchen eine eigene Prüfung.

Gerichtliche Verfügung und Edikt unterscheiden

Das Insolvenzedikt informiert über den Verfahrensstand. Eine gerichtliche Verfügung kann zusätzlich konkrete Sicherungs- oder Fortführungsschritte anordnen. Beide Dokumente sollten mit Datum und Aktenzeichen abgelegt werden.

Geschäftspartner sollten Schreiben nicht isoliert lesen. Wichtig sind Absender, Zustellung, betroffener Vermögenswert und die Frage, ob eine eigene Handlung verlangt wird.

Vermögenswerte praktisch dokumentieren

Inventar, Konten, Schlüssel, Zugangsdaten und laufende Verträge können für die Sicherung und Fortführung relevant sein. Die Unterlagen sollten den Zustand zum Eröffnungszeitpunkt nachvollziehbar machen.

Bei strittigem Eigentum oder Besitz ist die Sicherungsmaßnahme von einem Aussonderungsanspruch zu trennen.

Benachrichtigung für die Besprechung aufbereiten

Ordnen Sie Benachrichtigung, Zustellnachweis, gerichtliche Verfügung und die betroffene Geschäftsbeziehung.

Eine kurze Chronologie mit Verfahrensstand, Vermögenswert und offener Frage erleichtert die weitere rechtliche Prüfung.

Edikt und Verfügung sind nicht dasselbe: Prüfen Sie stets, welches Dokument eine konkrete Maßnahme anordnet und welcher Vermögenswert betroffen ist.
FAQ

Häufige Fragen zu Sicherungsmaßnahmen

Was regelt § 78 IO? +

§ 78 IO betrifft Maßnahmen des Insolvenzgerichts zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens.

Reicht das Insolvenzedikt als Information? +

Das Edikt zeigt den Verfahrensstand. Eine konkrete Sicherungsmaßnahme kann in einer gesonderten Verfügung stehen.

Beweist eine Sicherungsmaßnahme Eigentum? +

Nein. Eigentum, Besitz und Aussonderungsrechte müssen getrennt geprüft werden.

Themen
SicherungsmaßnahmenInsolvenzeröffnungInsolvenzmasseBenachrichtigung

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