Steht Ihre Ware noch im Lager eines insolventen Kunden, entscheidet nicht die offene Rechnung, sondern ob gerade diese Sache nachweisbar Ihnen gehört. § 44 IO schützt Sachen in der Insolvenzmasse, die dem Schuldner ganz oder teilweise nicht gehören. Das Aussonderungsrecht beurteilt sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Für die Praxis müssen drei Ebenen zusammenpassen: eine lückenlose Eigentumskette, die eindeutige Identität der Ware und ihr aktueller Zustand. Kennzeichnung, Seriennummer, Lieferschein, Lagerliste und Fotos können gemeinsam zeigen, welche Sache beansprucht wird. Eine Rechnung allein beweist das regelmäßig nicht.
Handeln Sie geordnet. Sichern Sie Belege, klären Sie den Standort und nehmen Sie schriftlich Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf. Eigenmächtiges Abholen kann Besitzverhältnisse, Betriebsabläufe und die spätere Beweisführung zusätzlich belasten.