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Bürgschaft bei Insolvenz des Hauptschuldners: Wann der Bürge zahlen muss

Bürgschaft bei Insolvenz: Bürgschaftsart, Hauptschuld, Eröffnung, Zahlungen, Inanspruchnahme und Rückgriff des Bürgen prüfen.

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Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

1. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die Insolvenz des Hauptschuldners beendet eine Bürgschaft nicht automatisch. Ob und in welcher Höhe der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen kann, hängt von der schriftlichen Bürgschaftserklärung, der gesicherten Hauptschuld, der vereinbarten Bürgschaftsart, der Fälligkeit und bereits erhaltenen Zahlungen ab.

Das ABGB unterscheidet insbesondere den gewöhnlichen Bürgen vom Bürgen und Zahler. § 1356 ABGB erlaubt eine vorrangige Inanspruchnahme des Bürgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sogar bei einer Bürgschaft, die ausdrücklich nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit übernommen wurde. Daraus folgt dennoch keine pauschale Zahlungspflicht ohne Vertragsprüfung.

Die Bürgschaft ist eine persönliche Sicherheit. Sie muss von Pfandrechten und anderen Absonderungsrechten sowie von einer möglichen Aufrechnung im Insolvenzverfahren getrennt werden.

Vor der Zahlungsaufforderung

Welche Bürgschaftsart bestimmt den ersten Zugriff?

Wortlaut, Hauptschuld und Zahlungsverlauf entscheiden gemeinsam.

Prüffelder bei Bürgschaft und Insolvenz des Hauptschuldners
Prüffeld Rechtlicher Ausgangspunkt Unterlagen
Gewöhnlicher Bürge In der Regel Inanspruchnahme nach gerichtlicher oder außergerichtlicher Mahnung des Hauptschuldners und Nichterfüllung. Bürgschaft, Hauptvertrag, Fälligkeit, Mahnung, Zugang und Zahlungslauf.
Insolvenzfall Nach § 1356 ABGB kann der Bürge bei eröffnetem Insolvenzverfahren zuerst belangt werden. Eröffnungsedikt, gesicherte Forderung, Bürgschaftsumfang und offene Summe.
Bürge und Zahler Haftung als ungeteilter Mitschuldner; Gläubiger kann Hauptschuldner, Bürgen oder beide in Anspruch nehmen. Wortlaut der Verpflichtung, Höchstbetrag, Nebenforderungen und Zahlungen.
Mehrere Haftende Bis zur vollen Befriedigung kann der Gläubiger den offenen Betrag nach Maßgabe des § 18 IO geltend machen. Gesamtsaldo, Insolvenzquote, Sicherheitenzuflüsse und Zahlungen aller Beteiligten.
Rückgriff Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet, tritt nach § 1358 ABGB in Gläubigerrechte ein. Zahlungsbeleg, Forderungsübergang, Sicherungsmittel und Stand der Insolvenzforderung.

Auch Garantie, Patronatserklärung und Pfand können der Sicherung dienen, folgen aber nicht automatisch den Bürgschaftsregeln des ABGB.

Position einordnen

Welche Frage muss bei der Bürgschaft zuerst geklärt werden?

Der Check trennt Rolle, Bürgschaftsart, offene Hauptschuld und Rückgriff.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Aus welcher Rolle prüfen Sie die Bürgschaft?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Bürgschaftsurkunde vollständig auslegen

Prüfen Sie schriftliche Erklärung, Hauptvertrag, Sicherungszweck, Höchstbetrag, Laufzeit, Nebenforderungen und Beendigungstatbestände zusammen. Die Überschrift allein entscheidet nicht, ob eine gewöhnliche Bürgschaft, eine Haftung als Bürge und Zahler oder ein anderes Sicherungsinstrument vorliegt.

02

Voraussetzungen vor Insolvenzeröffnung prüfen

Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren greift die besondere Konstellation des § 1356 ABGB nicht allein wegen einer Krise oder eines Insolvenzantrags. Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft sind insbesondere Fälligkeit, Mahnung des Hauptschuldners und Nichterfüllung zu prüfen.

03

Gerichtliche Eröffnung zuerst bestätigen

Prüfen Sie Schuldner, Gericht, Aktenzeichen und Eröffnungsdatum in der gerichtlichen Bekanntmachung. Ein Insolvenzantrag, eine Restrukturierung oder eine Zahlungseinstellung ist nicht dasselbe wie ein eröffnetes Insolvenzverfahren.

04

Offenen gesicherten Betrag neu berechnen

Führen Sie Hauptschuld, Zinsen, Kosten, Teilzahlungen, Insolvenzquote und Erlöse aus anderen Sicherheiten in einer Abrechnung zusammen. Der Gläubiger darf insgesamt nicht mehr als die offene Forderung erhalten. Der Bürgschaftshöchstbetrag begrenzt zusätzlich den vereinbarten Umfang.

05

Einwendungen aus Hauptschuld und Bürgschaft trennen

Ordnen Sie Einwendungen zur Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Hauptforderung getrennt von Einwendungen zur Bürgschaftsurkunde. Eine Zahlungsaufforderung sollte erkennen lassen, welcher Betrag aus welchem Grund und innerhalb welcher Haftungsgrenze verlangt wird.

06

Inanspruchnahme oder Abwehr konkret vorbereiten

Stimmen Sie Bürgschaftsart, Eröffnungsstatus, offene Hauptschuld, Fälligkeit und Zahlungen ab. Formulieren Sie danach eine nachvollziehbare Zahlungsaufforderung oder eine positionsbezogene Antwort. Pauschale Anerkenntnisse oder pauschale Zurückweisungen vermeiden die eigentliche Prüfung.

07

Forderungsübergang und Rückgriff dokumentieren

Nach § 1358 ABGB tritt der zahlende Haftende in die Rechte des Gläubigers ein. Sichern Sie Zahlung, Umfang des Forderungsübergangs und herauszugebende Sicherungsmittel. Im eröffneten Insolvenzverfahren muss der Rückgriff mit der bereits angemeldeten und befriedigten Position abgestimmt werden.

Schriftliche Bürgschaft und gesicherte Hauptschuld verbinden

§ 1346 ABGB verlangt für die Verpflichtungserklärung des Bürgen Schriftlichkeit. Für die Prüfung braucht es deshalb die vollständige Bürgschaftsurkunde samt Nachträgen und den Vertrag oder anderen Rechtsgrund der gesicherten Hauptschuld.

Erfassen Sie Sicherungszweck, Höchstbetrag, Laufzeit, Fälligkeit, Zinsen, Kosten und Bedingungen der Inanspruchnahme. Eine Globalformulierung kann Auslegungsfragen aufwerfen. Der tatsächlich offene Betrag darf nicht allein aus der ursprünglichen Bürgschaftssumme abgeleitet werden.

Im Gläubigerschwerpunkt wird die Bürgschaft als Sicherheit neben Forderungsanmeldung, Eigentum und Verfahrensstand eingeordnet.

Gewöhnlichen Bürgen und Bürgen und Zahler unterscheiden

Ein gewöhnlicher Bürge kann nach § 1355 ABGB in der Regel erst belangt werden, wenn der Hauptschuldner trotz gerichtlicher oder außergerichtlicher Mahnung nicht erfüllt. Dafür müssen Fälligkeit, Mahnung und Nichterfüllung belegt sein.

Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet, haftet nach § 1357 ABGB als ungeteilter Mitschuldner. Der Gläubiger kann grundsätzlich wählen, ob er Hauptschuldner, Bürgen oder beide zugleich belangt. Ob diese Bezeichnung tatsächlich vereinbart wurde, ist aus der schriftlichen Erklärung zu prüfen.

Eine Bankgarantie kann abstrakter ausgestaltet sein und ist nicht ohne Weiteres mit der Bürgschaft gleichzusetzen. Bezeichnung, Wortlaut und Sicherungszweck sind wichtiger als eine interne Buchungskategorie.

Eröffnung der Insolvenz als besonderen Zugriffspunkt prüfen

§ 1356 ABGB bestimmt, dass der Bürge bei eröffnetem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners zuerst belangt werden kann. Das gilt nach dem Wortlaut sogar dann, wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit verbürgt hat.

Maßgeblich ist die gerichtliche Eröffnung. Ein Gläubigerantrag, ein Sanierungsversuch oder eine bloße Zahlungseinstellung ersetzt sie nicht. Sichern Sie daher Eröffnungsedikt, Schuldnerdaten und Aktenzeichen.

Die Eröffnung beseitigt weder Einwendungen gegen die Hauptforderung noch vertragliche Begrenzungen der Bürgschaft. Anspruchsgrund, Fälligkeit, Höhe und bereits erhaltene Zahlungen bleiben zu prüfen.

Zahlungen und mehrere Haftende ohne Überzahlung abrechnen

Haften mehrere Personen zur ungeteilten Hand, kann der Gläubiger nach § 18 IO bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden insolventen Schuldner den bei Eröffnung offenen Betrag geltend machen. Daraus folgt kein Recht auf mehrfache endgültige Befriedigung.

Für die Bürgschaftsabrechnung gehören Insolvenzquote, Zahlungen des Hauptschuldners, Zahlungen des Bürgen, Verwertung anderer Sicherheiten und Gutschriften in eine gemeinsame Saldenübersicht. Jede Veränderung muss den noch offenen gesicherten Betrag reduzieren, soweit sie dieselbe Forderung betrifft.

Pfandverwertung und persönlicher Bürgschaftsanspruch sind verschiedene Wege. Der Beitrag zum Absonderungsrecht erklärt den dinglichen Sicherungspfad.

Rückgriff nach Zahlung mit der Insolvenzakte abstimmen

Zahlt der Bürge eine fremde Schuld, für die er persönlich haftet, tritt er nach § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein. Der befriedigte Gläubiger muss vorhandene Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel herausgeben.

Im Insolvenzverfahren ist entscheidend, in welchem Umfang der Gläubiger bereits angemeldet hat, welche Zahlungen er erhalten hat und welcher Teil durch die Bürgschaftszahlung übergeht. Gläubiger und Bürge dürfen nicht gleichzeitig denselben bereits getilgten Betrag beanspruchen.

Für einen möglichen Rückgriff sind Zahlungsbeleg, Tilgungsbestimmung, Erklärung zum Forderungsübergang, Bürgschaftsurkunde, Hauptforderung und Tabellenstand zusammenzuführen. Die Forderungsanmeldung bleibt ein eigener verfahrensrechtlicher Schritt.

Insolvenz bedeutet nicht automatischer Bürgschaftsabruf: Die Eröffnung kann den Zugriff auf den Bürgen erleichtern, ersetzt aber nicht die Prüfung von Urkunde, Hauptschuld, Fälligkeit, Haftungsgrenze und Zahlungen. Eine unklare Gesamtsumme sollte weder anerkannt noch eingefordert werden.
FAQ

Häufige Fragen zur Bürgschaft in der Insolvenz

Erlischt die Bürgschaft durch die Insolvenz des Hauptschuldners? +

Nein. Die Eröffnung beendet die Bürgschaft nicht automatisch. Bestand und Umfang richten sich nach Bürgschaftsurkunde, Hauptschuld und gesetzlichen Regeln.

Muss der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner mahnen? +

Beim gewöhnlichen Bürgen gilt grundsätzlich § 1355 ABGB. Bei eröffnetem Insolvenzverfahren enthält § 1356 ABGB eine besondere Zugriffsmöglichkeit. Die konkrete Bürgschaftsart bleibt zu prüfen.

Was bedeutet Bürge und Zahler? +

Nach § 1357 ABGB haftet der Bürge und Zahler als ungeteilter Mitschuldner. Der Gläubiger kann grundsätzlich den Hauptschuldner, den Bürgen oder beide belangen.

Darf der Gläubiger Insolvenzquote und volle Bürgschaftssumme behalten? +

Nur bis zur vollständigen Befriedigung der gesicherten offenen Forderung. Zahlungen und Sicherheitenzuflüsse müssen abgerechnet werden; eine Überzahlung ist nicht geschuldet.

Welche Rechte hat der Bürge nach seiner Zahlung? +

Nach § 1358 ABGB tritt der zahlende Haftende in die Rechte des Gläubigers ein. Umfang, Sicherungsmittel und Behandlung im Insolvenzverfahren müssen anhand der Zahlung und der bestehenden Anmeldung geprüft werden.

Themen
BürgschaftHauptschuldnerBürge und ZahlerSicherheitRückgriff

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