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Eigenantrag auf Insolvenz: Welche Unterlagen Geschäftsführer vor dem Gericht brauchen

Eigenantrag auf Insolvenz: Frist, Zahlungsunfähigkeit, Vermögensverzeichnis, Organlage und Unterlagen für das Insolvenzgericht prüfen.

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Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

30. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beginnt nicht mit einem vollständig ausformulierten Sanierungskonzept. Entscheidend ist zuerst, ob Zahlungsunfähigkeit oder bei einer juristischen Person auch Überschuldung vorliegt, wer für den Antrag verantwortlich ist und welche Tatsachen das zuständige Gericht für seine Entscheidung nachvollziehen kann.

§ 69 Abs 2 IO verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Diese Höchstfrist ist kein allgemeiner Aufschub. Geschäftsführer müssen die Liquiditätslage laufend beurteilen und die Antragstellung so vorbereiten, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen tatsächlich rechtzeitig erfolgen kann.

Dieser Beitrag behandelt den Eigenantrag aus Sicht des Schuldnerunternehmens. Der Gläubigerantrag folgt einem anderen Prüfpfad, weil dort ein Gläubiger seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen muss.

Vor der Einreichung

Welche Unterlagen beantworten welche Gerichtsfrage?

Eine geordnete Einreichung trennt Insolvenzgrund, Zuständigkeit, Vermögen, Verbindlichkeiten und Vertretung.

Prüffelder für den Eigenantrag eines Unternehmens
Prüffeld Dokumente und Daten Kernfrage
Insolvenzgrund Liquiditätsstatus, fällige Verbindlichkeiten, Kontostände, Zahlungsstockungen, Finanzplan und gegebenenfalls Überschuldungsprüfung. Seit wann besteht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
Zuständigkeit Firmenbuchauszug, Sitz, tatsächlicher Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und Betriebsanschriften. Welches Insolvenzgericht ist örtlich zuständig?
Vermögen Vermögensverzeichnis mit Aktiven, Werten, Forderungen, Einbringlichkeit, Sicherheiten und streitigen Positionen. Reicht das Vermögen für Anlaufkosten und welche Masse ist vorhanden?
Verbindlichkeiten Gläubigerliste mit Anschriften, Rechtsgrund, Betrag, Fälligkeit, Sicherheiten und mutmaßlichem Ausfall. Wer ist in welcher Höhe und mit welcher Position betroffen?
Vertretung Aktueller Firmenbuchstand, Organbeschlüsse, Zeichnungsregel und Dokumentation abweichender Auffassungen. Wer stellt den Antrag und sind weitere Organvertreter anzuhören?

Welche Beilagen das Gericht im konkreten Verfahren zusätzlich verlangt, hängt von Rechtsform, Unternehmensgröße, Verfahrensart und vorhandenen Unterlagen ab.

Ersten Arbeitsstrang bestimmen

Wo steht die Vorbereitung des Eigenantrags?

Der Check ordnet Insolvenzgrund, Vermögensverzeichnis und Vertretung. Er schafft eine strukturierte Grundlage für die rechtliche Prüfung.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Ist der mögliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit einem konkreten Datum und belastbaren Zahlungsdaten untersucht?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Insolvenzgrund und Eintrittszeitpunkt zuerst untersuchen

Erstellen Sie einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus. Ordnen Sie fällige Verbindlichkeiten, verfügbare Zahlungsmittel, kurzfristig realisierbare Mittel und tatsächliche Zahlungseinstellungen. Bei einer juristischen Person ist zusätzlich zu prüfen, ob Überschuldung als Eröffnungsgrund vorliegt.

02

Offene Liquiditätspositionen schließen

Eine teilweise Übersicht trägt noch keine Fristentscheidung. Klären Sie strittige Fälligkeiten, gesperrte Konten, zugesagte Finanzierungen und erwartete Zahlungseingänge einzeln. Die 60 Tage des § 69 IO sind eine äußerste Grenze und dürfen nicht als pauschale Vorbereitungszeit behandelt werden.

03

Vermögensverzeichnis aus Einzeldaten aufbauen

§ 100a IO verlangt mehr als eine Bilanzsumme. Aktiven und Passiven sind mit Betrag oder Wert, Personen, Rechtsgrund, Fälligkeit, Sicherheiten, Einbringlichkeit und streitigen Punkten zu erfassen. Bei Absonderungsrechten ist auch der mutmaßliche Ausfall anzugeben.

04

Vertretungs- und Organlage dokumentieren

§ 69 Abs 3 IO richtet die Antragspflicht bei juristischen Personen an die organschaftlichen Vertreter. Stellt nicht jede antragspflichtige Person den Antrag, kann das Gericht die übrigen anhören. Dokumentieren Sie daher den aktuellen Firmenbuchstand, die Zeichnungsregel und unterschiedliche Organpositionen.

05

Einreichung mit konsistentem Datenstand vorbereiten

Führen Sie Antrag, Liquiditätsstatus, Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Organunterlagen und vorhandene Bilanz auf denselben Stichtag zurück. Prüfen Sie anschließend Verfahrensart, Zuständigkeit und alle offenen Angaben, bevor die Unterlagen beim Gericht eingebracht werden.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung getrennt feststellen

§ 66 IO setzt für die Verfahrenseröffnung grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit voraus. Sie ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Dass einzelne Gläubiger noch ganz oder teilweise bezahlt werden, beweist für sich allein keine Zahlungsfähigkeit. Eine reine Kontostandsbetrachtung greift deshalb zu kurz.

Für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften kann nach § 67 IO auch Überschuldung Eröffnungsgrund sein. Liquiditätsstatus, Fortbestehensannahmen und Überschuldungsprüfung beantworten unterschiedliche Fragen. Sie sollten nicht in einer einzigen Kennzahl vermischt werden.

Der Schwerpunkt zu Geschäftsführung und Gesellschaftern in der Krise ordnet Organpflichten, Gesellschafterfinanzierung und Haftungsrisiken im Zusammenhang ein.

Die 60 Tage als Höchstgrenze und nicht als Aufschub verstehen

Liegt ein Eröffnungsgrund vor, muss der Antrag nach § 69 Abs 2 IO ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die dort genannten 60 Tage begrenzen den äußersten Zeitraum. Sie eröffnen keine freie Sanierungsphase, in der die Geschäftsführung ohne fortlaufende Prüfung zuwarten darf.

Sorgfältig betriebene Vorbereitungen für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung können nach dem Gesetz gegen ein schuldhaftes Verzögern sprechen. Dafür braucht es jedoch einen konkreten, dokumentierten Arbeitsfortschritt. Der Beitrag zum Sanierungsverwalter bei Eigenverwaltung erklärt die späteren Zuständigkeiten im eröffneten Verfahren.

Die Sonderregel von 120 Tagen nach § 69 Abs 2a IO gilt nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch eine dort erfasste Naturkatastrophe eingetreten ist. Sie ist keine allgemeine Krisenverlängerung und sollte nur nach Prüfung von Ursache und Tatbestand berücksichtigt werden.

Vermögensverzeichnis nach § 100a IO vollständig aufbauen

Das Vermögensverzeichnis muss einzelne Aktiven und Passiven mit Betrag oder Wert enthalten. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten sind die jeweilige Person, Anschrift, Rechtsgrund, Fälligkeit und Sicherheiten anzugeben. Bei eigenen Forderungen kommt die voraussichtliche Einbringlichkeit hinzu.

Streitige Forderungen und Schulden müssen als streitig ausgewiesen werden. Bei Verbindlichkeiten mit Absonderungsrecht ist der mutmaßliche Ausfall zu nennen. Beziehungen zu nahen Angehörigen, Mitarbeitern und Personen in Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe des § 100a IO kenntlich zu machen.

Eine exportierte Summen- und Saldenliste kann Ausgangspunkt sein, ersetzt diese Angaben aber nicht. Der Lexikoneintrag zur Insolvenzmasse erklärt den Vermögensrahmen. Für den Eigenantrag muss daraus eine konkrete, prüfbare Bestandsaufnahme werden.

Kostendeckendes Vermögen und Anlaufkosten nachvollziehbar zeigen

§ 71 IO verlangt grundsätzlich kostendeckendes Vermögen. Es liegt vor, wenn das Vermögen zumindest für die Anlaufkosten des Verfahrens ausreicht. Die Vermögenswerte müssen nicht sofort oder ohne Aufwand verwertbar sein, ihre Existenz und ein realistischer Wertansatz müssen aber nachvollziehbar sein.

Bei der Einvernahme ist ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen. Darin sind auch mögliche Anfechtungsansprüche anzugeben. Für juristische Personen enthält § 72 IO ergänzende Regeln zu einem Kostenvorschuss durch organschaftliche Vertreter oder zu vorhandenem Vermögen dieser Vertreter.

Geschäftsführer sollten daher liquide Mittel, verwertbare Gegenstände, Forderungen, Rechte, Sicherheiten und mögliche Anfechtungssachverhalte getrennt dokumentieren. Pauschale Buchwerte ohne Verwertungsbezug helfen dem Gericht bei der Prüfung nur begrenzt.

Organlage, Zuständigkeit und Verfahrensart konsistent belegen

Die Antragspflicht trifft nach § 69 Abs 3 IO unter anderem die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Bei mehreren Geschäftsführern sollte die Akte zeigen, wer seit wann vertretungsbefugt ist, wer den Antrag unterzeichnet und ob andere Antragspflichtige zustimmen oder abweichende Einschätzungen vertreten.

Für die örtliche Zuständigkeit genügt nicht in jedem Fall der Satzungssitz als isolierte Angabe. Firmenbuchdaten, Geschäftsleitung, Betriebsanschriften und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sollten zusammenpassen. Das Gericht muss im Eröffnungsbeschluss die Voraussetzungen seiner örtlichen Zuständigkeit begründen.

Konkursverfahren und Sanierungsverfahren setzen unterschiedliche Unterlagen und Ziele voraus. Der Schwerpunkt Sanierung und Restrukturierung hilft, außergerichtliche Vorbereitung, Restrukturierung und insolvenzrechtliche Sanierungswege auseinanderzuhalten.

Keine Antragstaktik mit ungeklärten Zahlen: Eine optimistische Planung ersetzt weder den stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus noch das Vermögensverzeichnis. Umgekehrt sollte eine geordnete Antragstellung nicht durch die Suche nach einem vermeintlich perfekten Datenstand verzögert werden. Offene Punkte müssen benannt, priorisiert und mit dem vorhandenen Belegstand transparent gemacht werden.
FAQ

Häufige Fragen zum Eigenantrag eines Unternehmens

Hat ein Geschäftsführer ab Zahlungsunfähigkeit immer 60 Tage Zeit? +

Nein. § 69 Abs 2 IO verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern und nennt 60 Tage als äußerste Grenze. Wie rasch gehandelt werden muss, hängt von der festgestellten Lage und den tatsächlich betriebenen Maßnahmen ab.

Reicht der letzte Jahresabschluss als Unterlage für den Eigenantrag? +

Nein. Ein Jahresabschluss kann wichtige Ausgangsdaten liefern, bildet aber den aktuellen Liquiditätsstatus, fällige Verbindlichkeiten, Veränderungen und die Detailangaben des Vermögensverzeichnisses nicht automatisch ab.

Was muss das Vermögensverzeichnis enthalten? +

§ 100a IO verlangt einzelne Aktiven und Passiven mit Betrag oder Wert sowie Angaben zu Personen, Anschriften, Rechtsgrund, Fälligkeit, Sicherheiten, Einbringlichkeit und streitigen Positionen. Je nach Position kommen weitere Angaben hinzu.

Kann ein Geschäftsführer den Antrag ohne die anderen Geschäftsführer stellen? +

Das Gesetz schließt dies nicht pauschal aus. Geht der Antrag nicht von allen antragspflichtigen natürlichen Personen aus, sind die übrigen nach § 69 Abs 4 IO grundsätzlich anzuhören. Die Vertretungs- und Beweislage muss konkret geprüft werden.

Muss bei fehlendem kostendeckendem Vermögen trotzdem vorbereitet werden? +

Ja. § 71 und § 72 IO enthalten eigene Regeln zu kostendeckendem Vermögen und bei juristischen Personen zu Kostenvorschüssen oder Vermögen organschaftlicher Vertreter. Die konkrete Situation gehört in die Antragsvorbereitung.

Themen
EigenantragGeschäftsführerZahlungsunfähigkeitVermögensverzeichnisInsolvenzgericht

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