§ 173 IO lässt dem Schuldner in Angelegenheiten der Eigenverwaltung die Prozessführungsbefugnis. Auch diese Aussage verlangt zuerst die Zuordnung, ob die konkrete Angelegenheit tatsächlich zur Eigenverwaltung gehört.
Nach § 174 IO sind neben § 46 IO auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners Masseforderungen, zu denen er nach § 171 IO berechtigt ist. Die Dokumentation der Berechtigung ist daher nicht nur eine interne Zuständigkeitsfrage, sondern kann für die Einordnung einer Forderung bedeutsam sein.
Eine belastbare Akte enthält Verfahrensstand, Rollen, Vertragsentwurf, wirtschaftliche Begründung, Zuordnung zum gewöhnlichen Betrieb, Genehmigungen, Einsprüche, gerichtliche Beschlüsse, Leistungsstand und Zahlungsfluss. Für eine konkrete Prüfung können Sie diese Unterlagen über die Kontaktseite der Kanzlei geordnet übermitteln.