Das Insolvenzgericht setzt die Entlohnung des Insolvenzverwalters nach § 125 Abs. 2 IO mit einem Pauschalbetrag fest. Ein einfacher Insolvenzgläubiger ist in dieser Vorschrift nicht als rekursberechtigt genannt.
Rekurs erheben können nach § 125 Abs. 2 IO der Insolvenzverwalter, der Schuldner und alle Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die eigene Verfahrensrolle und der zugestellte Beschluss entscheiden daher über den weiteren Prüfpfad.
Dieser Beitrag betrifft die gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche des Insolvenzverwalters. Die allgemeine Berechnung von Entlohnung und Barauslagen, ein Kostenvorschuss für die Verfahrenseröffnung und eine persönliche Haftung folgen jeweils eigenen Prüfungen.