Insolvenz
Insolvenzverfahren

Offener Vertragsschluss bei Insolvenzeröffnung: Welche Angebote fortgelten?

§ 26 Abs. 2 und 3 IO unterscheiden offene Angebote an den Schuldner von noch nicht angenommenen Angeboten des Schuldners. Maßgeblich sind Angebotsrichtung und Annahmezeitpunkt.

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3. Oktober 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

§ 26 Abs. 2 und 3 Insolvenzordnung (IO) behandeln noch nicht angenommene Angebote zum Vertragsschluss bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Vorschriften unterscheiden danach, ob eine andere Person dem Schuldner ein Angebot gemacht hat oder der Schuldner selbst Anbieter war.

Das Wort „Antrag“ meint in diesen Absätzen ein Vertragsangebot. Es bezeichnet keinen Schriftsatz an das Insolvenzgericht. Für die Einordnung zählen die Richtung des Angebots und die Frage, ob es vor der Eröffnung angenommen wurde.

Zwei Richtungen, zwei Folgen

Wer hat das Angebot abgegeben?

§ 26 Abs. 2 und 3 IO unterscheiden das Angebot an den Schuldner vom Angebot des Schuldners.

Offene Angebote bei Verfahrenseröffnung
Konstellation Stand bei Eröffnung Folge nach § 26 IO
Eine andere Person bietet dem Schuldner einen Vertrag an. Der Schuldner hat das Angebot vor der Eröffnung noch nicht angenommen. Das Angebot bleibt nach Abs. 2 aufrecht, soweit sich ein anderer Wille des Anbietenden nicht aus den Umständen ergibt.
Der Schuldner bietet einer anderen Person einen Vertrag an. Die andere Person hat vor der Eröffnung noch nicht angenommen. Der Insolvenzverwalter ist nach Abs. 3 an dieses Angebot nicht gebunden.
Ein Angebot wurde vor der Eröffnung angenommen. Die Annahme erfolgte bereits vor dem maßgeblichen Eröffnungszeitpunkt. Abs. 2 und 3 betreffen dieses Angebot nicht mehr als offene Offerte. Der Vertrag ist gesondert zu prüfen.

Der Normtext verwendet „Antrag“ für das Vertragsangebot. Entscheidend ist, wer es abgegeben hat und ob die Annahme vor der Eröffnung erfolgte.

Belege ordnen

Drei Dokumente zeigen den Stand bei Verfahrenseröffnung

Ordnen Sie die Erklärungen zeitlich, bevor Sie die passende Regel zuordnen.

  1. 01
    Vor der Eröffnung
    Angebot

    Das Angebot feststellen

    Sichern Sie den vollständigen Angebotstext, die beteiligten Personen und allfällige Bedingungen.

    Notieren Sie, wer die Offerte abgegeben hat und an wen sie gerichtet war.

    Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 2 und 3 IO

  2. 02
    Annahme oder Antwort
    Annahme

    Die Erklärungen belegen

    Halten Sie eine Annahme, eine Gegenäußerung und deren Übermittlung getrennt fest.

    Bewahren Sie die Erklärung selbst und die verfügbaren Nachweise zu ihrer Übermittlung auf.

    Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 2 und 3 IO

  3. 03
    Bei Verfahrenseröffnung
    Eröffnung

    Die Zeitpunkte abgleichen

    Legen Sie die Unterlagen neben den Eröffnungsnachweis und bestimmen Sie, ob noch ein Angebot offen war.

    Erst der belegte Stand bei der Eröffnung zeigt, ob Abs. 2 oder Abs. 3 zu prüfen ist.

    Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 2 und 3 IO

Angebot einordnen

Welche Erklärung lag bei der Eröffnung vor?

Der Check ordnet die Angebotsrichtung und den Annahmestand. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Wer hat das Angebot gemacht und war es vor der Eröffnung angenommen?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Offenes Angebot an den Schuldner

§ 26 Abs. 2 IO lässt das Angebot aufrecht, sofern ein anderer Wille des Anbietenden nicht aus den Umständen hervorgeht. Prüfen Sie dafür den vollständigen Angebotstext und begleitende Erklärungen.

02

Noch nicht angenommenes Angebot des Schuldners

Nach § 26 Abs. 3 IO ist der Insolvenzverwalter an dieses Angebot nicht gebunden. Das Angebot allein belegt keinen bereits geschlossenen Vertrag.

03

Annahme vor der Eröffnung

Ein vor der Eröffnung angenommenes Angebot ist kein noch offenes Angebot nach Abs. 2 oder 3. Die Folgen des zustande gekommenen Vertrags sind gesondert zu prüfen.

04

Angebotsrichtung oder Zeitpunkt noch offen

Ohne die vollständigen Erklärungen lässt sich die Richtung des Angebots oder der Stand bei Eröffnung nicht sicher zuordnen. Legen Sie die Unterlagen chronologisch zusammen.

Der „Antrag“ in § 26 IO ist ein Vertragsangebot

§ 26 Abs. 2 und 3 IO verwenden den Begriff „Antrag“ für das Angebot einer Vertragspartei. Ein Schriftsatz an das Insolvenzgericht ist davon zu unterscheiden.

Abs. 2 betrifft ein Angebot, das eine andere Person dem Schuldner gemacht hat und das dieser vor der Eröffnung noch nicht angenommen hatte. Abs. 3 betrifft die umgekehrte Richtung: Der Schuldner hat angeboten, die andere Person hatte vor der Eröffnung noch nicht angenommen.

Ein Angebot an den Schuldner kann nach § 26 Abs. 2 IO aufrecht bleiben

Hat der Schuldner ein vor der Eröffnung an ihn gerichtetes Angebot noch nicht angenommen, bleibt es nach dem Gesetz aufrecht. Der Absatz nennt eine Ausnahme: Aus den Umständen muss ein anderer Wille des Anbietenden hervorgehen.

Für diese Einordnung sind der vollständige Angebotstext und die begleitenden Erklärungen wichtig. Halten Sie fest, wer das Angebot abgegeben hat, an wen es gerichtet war und welche Umstände auf einen abweichenden Willen hinweisen könnten.

Der Insolvenzverwalter ist an ein offenes Angebot des Schuldners nicht gebunden

§ 26 Abs. 3 IO ordnet für ein Angebot des Schuldners eine andere Folge an. Wurde es vor der Eröffnung noch nicht angenommen, ist der Insolvenzverwalter daran nicht gebunden.

Der Absatz beschreibt die Bindung des Insolvenzverwalters. Er macht aus dem Angebot keinen bereits geschlossenen Vertrag und beantwortet für sich allein keine weitergehenden Fragen zu möglichen Rechtspositionen der anderen Person.

Der Annahmezeitpunkt trennt ein offenes Angebot vom geschlossenen Vertrag

Abs. 2 und 3 knüpfen daran an, dass das Angebot vor der Verfahrenseröffnung noch nicht angenommen wurde. Ordnen Sie deshalb Angebot, Annahmeerklärung und Eröffnungsnachweis nach Datum und Absender.

Der Normtext regelt keine besondere Beweisform für die Annahme. Bewahren Sie daher die Erklärungen und die verfügbaren Übermittlungsnachweise auf. Ist die zeitliche Reihenfolge unklar, lässt sich die passende Rechtsfolge aus § 26 Abs. 2 oder 3 IO noch nicht sicher bestimmen.

Ein vor der Eröffnung angenommener Vertrag braucht eine eigene Prüfung

War das Angebot schon vor der Eröffnung angenommen, liegt kein noch offenes Angebot nach Abs. 2 oder 3 vor. Diese Absätze entscheiden nicht über die Rechte und Pflichten aus einem bereits zustande gekommenen Vertrag.

Bei einem bestehenden Vertrag mit noch offenen Leistungen ist die dafür geltende insolvenzrechtliche Regelung gesondert zu prüfen. Dazu passt der Beitrag Laufender Vertrag bei Insolvenz: Erfüllung und Rücktritt prüfen.

Für die Einordnung entscheidend: Bewahren Sie Angebot, Annahmeerklärung und Übermittlungsnachweise so auf, dass die Reihenfolge im Verhältnis zur Verfahrenseröffnung erkennbar bleibt.

Der amtliche Volltext von § 26 IO steht im RIS

Der geprüfte Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes als amtlicher Volltext abrufbar: § 26 IO im RIS-OGD lesen.

FAQ

Häufige Fragen zu offenen Angeboten bei Insolvenzeröffnung

Ist mit „Antrag“ in § 26 IO ein Antrag an das Gericht gemeint? +

Nein. Abs. 2 und 3 verwenden das Wort für ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags.

Bleibt ein Angebot an den Schuldner nach Verfahrenseröffnung aufrecht? +

Nach § 26 Abs. 2 IO bleibt das vor der Eröffnung noch nicht angenommene Angebot aufrecht, sofern sich aus den Umständen kein anderer Wille des Anbietenden ergibt.

Muss der Insolvenzverwalter ein Angebot des Schuldners annehmen? +

§ 26 Abs. 3 IO bindet den Insolvenzverwalter nicht an ein Angebot des Schuldners, das vor der Eröffnung noch nicht angenommen wurde.

Was gilt, wenn die Annahme schon vor der Eröffnung erfolgte? +

Dann ist das Angebot nicht mehr offen im Sinn von Abs. 2 oder 3. Die Rechtsfolgen des zustande gekommenen Vertrags sind gesondert zu prüfen.

Welche Unterlagen sollte ich sichern? +

Das vollständige Angebot, Annahmeerklärungen, Antworten, verfügbare Übermittlungsnachweise und den gerichtlichen Eröffnungsnachweis. So lässt sich die zeitliche Reihenfolge prüfen.

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