Ersatzaussonderung
Das Recht, nach einer Veräußerung der auszusondernden Sache das geleistete Entgelt oder die Abtretung des offenen Entgeltanspruchs zu verlangen.
§ 44 Abs 2 IO betrifft den Fall, dass eine aussonderungsfähige Sache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert wurde. Je nach Zahlungsstand kann der Berechtigte die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse oder die Abtretung des Anspruchs auf das noch offene Entgelt verlangen.
Ersatzaussonderung setzt am Ersatz für die veräußerte Sache an und ist daher von der unmittelbaren Herausgabe der noch vorhandenen Sache sowie von einer gewöhnlichen Geldforderung zu unterscheiden. Der Schwerpunkt zu Aussonderungsrechten ordnet den Eigentumspfad ein; für einen davon getrennten Zahlungsanspruch erklärt der Beitrag zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren den passenden Prüfweg.
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