§ 13 Abs 1 GewO richtet sich bei diesem Ausschluss an natürliche Personen. Er knüpft an eine gerichtliche Verurteilung und an die fehlende Tilgung an. Der Begriff „Kridadelikt“ wird im Alltag häufig verwendet. Für die Gewerbeprüfung zählt jedoch, welcher konkrete Straftatbestand im Urteil festgestellt wurde.
Ausdrücklich genannt sind unter anderem betrügerische Krida, die Schädigung fremder Gläubiger, die Begünstigung eines Gläubigers und die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 156 bis 159 StGB. Auch die in § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO angeführten Delikte nach §§ 153d und 153e StGB gehören zum gesetzlichen Katalog.
Die erste Prüfung beginnt daher beim Urteil. Eine wirtschaftliche Krise erklärt den Hintergrund eines Verfahrens, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass eine gesetzlich erfasste Straftat vorliegt.