Rückzahlungssperre
Die gesetzliche Sperre, die die Rückforderung eines eigenkapitalersetzenden Kredits bis zur Sanierung der Gesellschaft begrenzt.
Nach § 14 EKEG kann ein Gesellschafter einen eigenkapitalersetzenden Kredit samt Zinsen grundsätzlich nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Die Sperre erfasst nach der Norm auch Befriedigung durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder auf andere Weise.
Die Rückzahlungssperre ist nicht die Voraussetzung für die Einordnung als eigenkapitalersetzender Kredit, sondern eine Rechtsfolge dieser Einordnung. Der Schwerpunkt zu Geschäftsführung und Gesellschaftern in der Krise ordnet die Folgen ein; der Beitrag zu Gesellschafterdarlehen in der Krise nach dem EKEG erläutert Rückzahlung und Aufrechnung.
Mehr dazu
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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Eigenkapitalersetzender Kredit
Ein von einem Gesellschafter in der Krise gewährter Kredit, der nach § 1 EKEG als eigenkapitalersetzend gilt.
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Sanierungsverfahren
Ein Insolvenzverfahren, das unter den Voraussetzungen des § 167 IO als Sanierungsverfahren bezeichnet wird.
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Restrukturierung
Maßnahmen an Vermögen, Verbindlichkeiten, Kapitalstruktur oder Betrieb, die nach der ReO Zahlungsunfähigkeit abwenden und Bestandfähigkeit sichern sollen.
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